Allgemeine Geschäftsbedingungen
I Rahmenbedingungen für sämtliche Lieferungen und Leistungen
1 Geltungsbereich
1.1 Diese Rahmenbedingungen sind Grundlage sämtlicher vom CoPa beziehungsweise von der Content Partners GmbH, Tumblingerstraße 32, 80337 München, Deutschland (nachfolgend »Content Partners GmbH« oder »wir«), der juristischen Person hinter dem Verlag, erbrachten Lieferungen und Leistungen einschließlich Beratungsleistungen. Sie sind für den Business-to-Business-Bereich konzipiert und gelten nur gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie gelten nicht gegenüber Verbrauchern. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an Sie, unsere Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
1.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen unserer Kunden finden keine Anwendung, selbst wenn wir deren Geltung im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen haben oder ohne ausdrücklichen Widerspruch Lieferungen oder Leistungen erbracht oder entgegengenommen haben. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit deren Geltung. Mit Auftragserteilung erkennen Sie unsere Bedingungen als allein maßgeblich an. Diesen AGB gehen allein diejenigen Regelungen der Vertragspartner vor, die diese im Auftrag oder in sonstigen Vereinbarungen oder Absprachen abweichend von diesen AGB regeln.
2 Angebot und Vertragsschluss
2.1 Alle Angebote der Content Partners GmbH sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann die Content Partners GmbH innerhalb von 14 Tagen nach Zugang annehmen.
2.2 Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen uns und Ihnen ist der schriftlich geschlossene Vertrag einschließlich dieser AGB. Der Vertrag gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen der Content Partners GmbH vor Abschluss des Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
2.3 Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Form der ursprünglichen Vereinbarungen. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter der Content Partners GmbH nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen.
2.4 Angaben der Content Partners GmbH zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z. B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen desselben (z. B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
2.5 Wir behalten uns das Eigentum oder Urheberrecht an allen von uns abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Kunden zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Kunde darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung der Content Partners GmbH weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen der Content Partners GmbH diese Gegenstände vollständig zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.
3 Preise, Zahlungsbedingungen, Verzug des Kunden
3.1 Die Preise gelten für den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Es gelten unsere zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Listenpreise, soweit nicht andere Preise vereinbart wurden. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Nebenkosten (Verpackungen, Versandkosten, Transportversicherungen, bei Exportlieferungen Zoll, Gebühren und andere öffentliche Abgaben) werden ebenfalls gesondert berechnet.
3.2 Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, sind Rechnungen ohne Abzug sofort ab Erhalt zur Zahlung fällig. Teilzahlungen sind nicht zulässig. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung.
3.3 Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
3.4 Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen der Content Partners GmbH durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird.
3.5 An allen vom Kunden beigestellten Materialien, Unterlagen und Datenträgern steht uns bis zur vollständigen Bezahlung ein Zurückbehaltungsrecht zu.
3.6 Eine Geldschuld des Kunden ist während des Verzuges mit einem Zinssatz von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, mindestens aber mit einem Zinssatz von 9 Prozent, für das Jahr zu verzinsen. Die Geltendmachung weiterer Schäden und einer gesetzlichen Kostenpausschale im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
4 Lieferung, Versicherung, Lieferzeit, Gefahrübergang
4.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, sind Lieferung und Leistung »ab Werk« vereinbart. Transport- und alle sonstigen Verpackungen werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Kunde ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.
4.2 Sendungen werden von uns nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert. Versandart und Verpackung unterstehen unserem pflichtgemäßen Ermessen.
4.3 Von der Content Partners GmbH in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe der körperlichen Gegenstände an das Transportunternehmen oder die Postauflieferung.
4.4 Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Klärung aller technischen Fragen voraus. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Content Partners GmbH kann, unbeschadet ihrer Rechte aus Verzug des Kunden, vom Kunden eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen der Content Partners GmbH gegenüber nicht nachkommt.
4.5 Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen (z. B. Versand oder Installation) übernommen haben. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem die Content Partners GmbH versandbereit ist und dies dem Kunden angezeigt hat. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Kunde. Bei Lagerung durch die Content Partners GmbH betragen die Lagerkosten 0,25 Prozent des Nettorechnungsbetrages der zu lagernden Gegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben uns und Ihnen vorbehalten.
5 Haftung bei Lieferverzug
5.1 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Vertrag ein Fixgeschäft ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, a) sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist, geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist, oder b) sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen wird uns zugerechnet. Im Übrigen ist unsere Schadensersatzhaftung bei Lieferverzug auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht. Diese Begrenzung gilt auch dann, wenn der Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht.
5.2 Sofern wir die Lieferung einer Ware nicht oder nicht vertragsgemäß erbringen, so müssen Sie uns zur Bewirkung der Leistung eine Nachfrist setzen. Ansonsten sind Sie nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
5.3 Die Content Partners GmbH haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, welche die Content Partners GmbH nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten.
6 Leistungspflichten, Gewährleistung und Haftung
6.1 Unsere Leistungsbeschreibungen, die Angabe des gestatteten Verwendungszwecks und unsere werblichen Aussagen stellen keine Eigenschaftszusicherungen oder Beschaffenheitsgarantien dar und sind nicht mit unserer vertraglichen Leistungspflicht gleichzusetzen. Nicht schriftlich oder in Textform bestätigte mündliche Auskünfte oder Zusagen sind unverbindlich.
6.2 Entstehen im Rahmen der Vertragsdurchführung zwischen den Vertragsparteien Uneinigkeiten über den Inhalt technischer Begriffe und Symbole, Qualitätserfordernisse, Formatanforderungen oder Ähnliches, gilt die Einhaltung der jeweiligen zur Zeit des Vertragsabschlusses geltenden DIN/ISO-Normen als vereinbart.
6.3 Mängelrügen für offensichtliche Leistungsmängel haben innerhalb von drei Werktagen ab Möglichkeit der Kenntnisnahme zu erfolgen. Andere Leistungsmängel sind unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Voraussetzung für jegliche Gewährleistungsrechte ist, dass der Kunde seinen handelsrechtlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
6.4 Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde ohne unsere Zustimmung den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
6.5 Der Kunde wird die Content Partners GmbH bei der Mangelfeststellung und -beseitigung unterstützen und unverzüglich Einsicht in die Unterlagen gewähren, aus denen sich die näheren Umstände des Auftretens des Mangels ergeben. Sofern ein behaupteter Mangel nach entsprechender Untersuchung nicht einer Mängelhaftungsverpflichtung der Content Partners GmbH zuzuordnen ist und der Kunde dies hätte erkennen können, kann der Kunde mit den für Verifizierung und Fehlerbehebung entstandenen Aufwendungen der Content Partners GmbH zu den jeweils gültigen Vergütungssätzen belastet werden.
6.6 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme außer im Fall von Schadensersatzansprüchen. Bei Geltendmachung von Mängelansprüchen haben wir zunächst ein Recht auf Nacherfüllung, nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Nach zwei erfolglosen Nacherfüllungsversuchen oder im Falle der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Kunde den Preis angemessen mindern oder er kann vom Vertrag zurücktreten, sofern die Pflichtverletzung erheblich ist. Beruht ein Mangel auf unserem Verschulden, kann der Kunde unter den nachfolgend bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
6.7 Die Geltendmachung von Schadens- oder Aufwendungsersatz setzt eine schuldhafte Pflichtverletzung unsererseits voraus, wobei wir grundsätzlich nur für grob fahrlässiges und vorsätzliches Handeln unserer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen haften. Bei leichter Fahrlässigkeit haften wir nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Pflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung Sie als Kunde regelmäßig vertrauen. In diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die gleiche Begrenzung gilt auch ansonsten, soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird.
6.8 Unsere Haftung für mittelbare Schäden und Folgeschäden, insbesondere für entgangenen Gewinn, ist auf die Höhe unseres vertraglichen Entgelts begrenzt, soweit bei Vertragsschluss kein höherer Schaden vorhersehbar war und uns kein vorsätzliches Handeln vorwerfbar ist. Soweit die Content Partners GmbH technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihr geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
6.9 Wir haften für Datenverluste des Kunden, wenn wir oder unsere Erfüllungsgehilfen diese Datenverluste grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht haben und der Kunde durch zumindest arbeitstägliche Datensicherung sichergestellt hat, dass die Daten mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. Die Datenkommunikation über das Internet kann nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht fehlerfrei und/oder jederzeit verfügbar gewährleistet werden. Wir haften daher weder für die ständige und ununterbrochene Verfügbarkeit unserer Onlineangebote noch für technische und elektronische Fehler während eines Bestellvorgangs, auf die wir keinen Einfluss haben, insbesondere nicht für die verzögerte Bearbeitung oder Annahme von Angeboten. Auch bei Anwendung einer SSL-Verschlüsselung kann kein vollständiger Schutz dagegen bestehen, dass Dritte von in Übermittlung befindlichen Daten ohne Berechtigung Kenntnis erlangen.
6.10 Vorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn zugesicherte Eigenschaften oder Garantieleistungen nicht erbracht wurden, eine zwingende Haftung nach gesetzlichen Vorschriften zur Produkthaftung besteht oder durch das Handeln unserer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen Personenschäden (Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit) eingetreten sind.
6.11 Ein etwaiges Recht des Kunden, sich bei einer von uns zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Leistung bestehenden Pflichtverletzung vom Vertrag zu lösen, bleibt unberührt.
6.12 Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
7 Aufrechnung und Zurückbehaltung durch den Kunden
7.1 Der Kunde kann nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder zwar bestrittenen, aber entscheidungsreifen Gegenforderungen gegenüber Forderungen der Content Partners GmbH aufrechnen.
7.2 Der Kunde kann nur ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, das auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
8 Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an gelieferter Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem zugrunde liegenden Vertrag vor. Bei schuldhaftem vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach angemessener Fristsetzung berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen; der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Das gilt auch bei einer Pfändung des Liefergegenstandes durch uns.
9 Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss jedweden Kollisionsrechts. Die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist München auch Erfüllungsort. Gerichtsstand ist an unserem Sitz. Der Kunde und wir sind auch zur Erhebung der Klage oder der Einleitung sonstiger gerichtlicher Verfahren am allgemeinen Gerichtsstand der anderen Partei berechtigt. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben unberührt.
II Besondere Bedingungen für Marketing- und Agenturleistungen sowie Leistungen in der Unternehmenskommunikation des Kunden
1 Abwicklung von Aufträgen
1.1 Angebote der Content Partners GmbH an den Kunden, die Preise enthalten, kann der Kunde innerhalb von zwei Wochen nach Zugang annehmen. Nach Ablauf der Frist ist die Content Partners GmbH an dieses Angebot nicht mehr gebunden. Erstellt die Content Partners GmbH einen bloßen Kostenvoranschlag, so ist darin lediglich die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch den Kunden an die Content Partners GmbH zu sehen, das der Annahme durch uns bedarf. Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus der jeweils bei Erteilung des Auftrags vorgenommenen Produkt-/Leistungsbeschreibung. Zusätzliche und/oder nachträgliche Veränderungen der Produkt-/Leistungsbeschreibung bedürfen der Schriftform.
1.2 Besprechungsprotokolle, welche die Content Partners GmbH fertigt und dem Kunden übermittelt, werden hinsichtlich der darin enthaltenen Absprachen, Weisungen, Auftragserteilungen und sonstigen Erklärungen der weiteren Leistungserbringung zugrunde gelegt, wenn der Kunde ihnen nicht binnen sechs Werktagen widerspricht.
1.3 Vorlagen, Dateien und sonstige Arbeitsmittel wie Negative, Modelle, Originalillustrationen u.Ä., welche die Content Partners GmbH erstellt oder erstellen lässt, um die nach dem Vertrag geschuldete Leistung zu erbringen, bleiben Eigentum der Content Partners GmbH. Eine Herausgabepflicht besteht nicht. Bei der Erstellung von Software gilt dies auch für den Quellcode und die entsprechende Dokumentation.
1.4 Ein vereinbarter Postauflieferungstermin (PAL) ist nur dann ein Fixtermin, wenn er ausdrücklich in der Auftragsbestätigung als solcher bezeichnet wird, eine Bezeichnung als »geplanter PAL« oder ein Circatermin genügt dem nicht.
2 Beauftragung von Dritten
2.1 Die Content Partners GmbH ist berechtigt, die ihr übertragenen Arbeiten selbst auszuführen oder Erfüllungsgehilfen/Subunternehmer im eigenen Namen damit zu beauftragen.
2.2 Die Content Partners GmbH ist berechtigt, Aufträge zur Produktion von Werbemitteln, an denen die Content Partners GmbH vertragsgemäß mitgewirkt hat, im Namen und auf Rechnung des Kunden zu erteilen, sofern die Content Partners GmbH dem Kunden den Namen und die Anschrift des Dritten genannt und der Kunde nicht innerhalb einer Frist von einer Woche in Schriftform widersprochen hat.
2.3 Aufträge an Werbeträger erteilt die Content Partners GmbH im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Werden Mengenrabatte oder Malstaffeln in Anspruch genommen, erhält der Kunde bei Nichterfüllung der Rabatt- und Staffelvoraussetzungen eine Nachbelastung, die sofort zur Zahlung fällig wird. Der Kunde stellt insoweit die Content Partners GmbH gegenüber dem Medium auf erstes Anfordern frei.
3 Vergütung und Zahlungsbedingungen
3.1 Von uns durchgeführte Werbeberatungen sind honorarpflichtig. Urhebernutzungs- und Eigentumsrechte an den von uns im Rahmen von Präsentationen vorgelegten Arbeiten verbleiben, soweit nicht besondere Vereinbarungen getroffen wurden, bei uns. Ziff. II, 11 bleibt unberührt.
3.2 Sofern in dem Auftrag nichts anderes vereinbart ist, werden die von der Content Partners GmbH erbrachten Leistungen auf Stundenhonorarbasis nach Zeitaufwand und den aktuellen Stundensätzen der beteiligten Mitarbeiter der Content Partners GmbH abgerechnet. Technische Kosten werden nach den aktuellen Kostensätzen der Content Partners GmbH für technische Kosten abgerechnet.
3.3 Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist die Content Partners GmbH berechtigt, ihre Leistungen jeweils monatlich am Ende des Monats abzurechnen.
3.4 Für Leistungen Dritter, derer sich die Content Partners GmbH zur Erfüllung des Vertrags/Auftrags zulässigerweise bedient, berechnet die Content Partners GmbH grundsätzlich eine Service-Fee von 15 Prozent des Nettobetrages der Rechnung des Dritten.
3.5 Befindet sich der Kunde im Zahlungsverzug, können wir für künftig zu erbringende Leistungen Vorauszahlungen verlangen.
3.6 Vereinbarte Preise sind Nettopreise, zu denen die jeweils geltende Mehrwertsteuer hinzukommt. Künstlersozialabgabe, Gebühren von Verwertungsgesellschaften, Zölle und sonstige, auch nachträglich entstehende Abgaben werden an den Kunden weiterberechnet.
3.7 Rechnungen der Content Partners GmbH sind vorbehaltlich abweichender Vereinbarung binnen 14 Tagen nach Erhalt einer den Vorschriften des UStG entsprechenden Rechnung ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig.
3.8 Zurückbehaltung von Zahlungen oder Aufrechnung mit Gegenforderungen sind nur mit von der Content Partners GmbH anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
3.9 Im Rahmen von Agenturleistungen werden technische Fremdkosten, wie z. B. Satz-, Foto- und Reproduktionskosten, getrennt berechnet und sind im Honorar für Konzeption, Text, Layout und Reproduktionsvorlagen nicht enthalten. Nachträglich vom Kunden gewünschte Änderungen werden nach Zeitaufwand, Fremdkosten, Material usw. in Rechnung gestellt.
3.10 Angefallene Reisekosten werden dem Kunden nach den steuerlichen Höchstsätzen in Rechnung gestellt, soweit nicht höhere Sätze vereinbart wurden.
4 Stornopauschale
Ist eine vorzeitige Beendigung des Vertrages nicht von uns zu vertreten oder hat der Kunde Leistungen bestellt, aber nicht in Anspruch genommen, so sind die bereits ausgeführten Leistungen zu vergüten. Durch Drittbeauftragung vorbereitete Leistungen stehen bereits ausgeführten Leistungen gleich. Für die noch nicht ausgeführten Leistungen erhalten wir eine Stornopauschale. Hierzu ist von dem für die Gesamtleistung vereinbarten Entgelt die Vergütung für die bereits ausgeführten Leistungen abzuziehen und das Ergebnis mit 1/4 zu multiplizieren. Der Nachweis eines höheren Ausfallschadens bleibt uns vorbehalten; der Kunde kann den Nachweis führen, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist.
5 Unterlagen
Von allen uns übergebenen Unterlagen und Datenträgern behält der Kunde Kopien, auf die wir jederzeit kostenlos zurückgreifen können. Nach Erbringung der Leistungen sind wir berechtigt, die vom Kunden erhaltenen Unterlagen nach vorheriger unwidersprochen gebliebener Anzeige zu vernichten, sofern vorab keine Rücksendung grundsätzlich auf Kosten des Kunden vereinbart worden war. Soweit wir eigene schriftliche Unterlagen als »vertraulich« bezeichnet haben, dürfen diese nur mit unserer ausdrücklichen vorherigen Zustimmung an Dritte weitergegeben werden.
6 Urheber- und Nutzungsrechte
6.1 Die Einräumung urheberrechtlicher oder sonstiger Nutzungsrechte an den von uns gelieferten und vom Kunden freigegebenen sowie bezahlten Arbeitsergebnissen (Entwürfe, Texte, Skizzen, Grafiken, Dokumentationen, spezielle Produktionstechniken, Programme etc.) erfolgt vorbehaltlich individueller Vereinbarung nicht exklusiv im Rahmen des jeweiligen konkreten Vertragszwecks. Werkbearbeitungen oder Übersetzungen bedürfen unserer Zustimmung. Die Rechte an sämtlichen Konzepten, ausgearbeiteten Plänen, Texten, Dokumenten oder sonstigen Trägern gestalterischer Ideen, die nicht beauftragt oder umgesetzt werden, verbleiben uneingeschränkt bei uns, sodass diese Materialien nicht ohne unsere vorherige Zustimmung vom Kunden verwendet werden dürfen. Nicht Gegenstand der Rechteübertragung auf den Kunden sind von diesem abgelehnte Leistungen der Content Partners GmbH (Konzepte, Ideen, Entwürfe etc.). Diese Nutzungsrechte verbleiben bei der Content Partners GmbH, ebenso die daran bestehenden Eigentumsrechte. Die übertragenen Nutzungsrechte schließen die Befugnis ein, das Arbeitsergebnis beliebig zu bearbeiten und/oder mit anderen Werken zu verbinden. Der Kunde ist berechtigt, die Nutzungsrechte ganz oder teilweise auf Tochtergesellschaften oder verbundene Gesellschaften innerhalb eines Konzerns weiter zu übertragen. Jede über die vorstehende Regelung hinausgehende Nutzung bedarf der gesonderten Zustimmung der Content Partners GmbH.
6.2 Erstellt die Content Partners GmbH im Rahmen ihrer vertraglichen Leistungen elektronische Programme oder Programmteile, so sind der jeweilige Quellcode und die entsprechende Dokumentation nicht Gegenstand der Rechteeinräumung an den Kunden.
6.3 Zieht die Content Partners GmbH zur Vertragserfüllung Dritte heran, wird sie die Nutzungsrechte an deren Leistungen im Umfang der Ziff. II, 6.1 erwerben und dementsprechend dem Kunden übertragen. Sollten diese Rechte im Einzelfall in diesem Umfang nicht erhältlich oder deren Erwerb nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich sein, wird die Content Partners GmbH den Kunden darauf hinweisen und nach seinen Weisungen verfahren. Dadurch entstehende Mehrkosten trägt der Kunde.
6.4 Alle Nutzungsrechte an unseren Arbeiten verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung bei uns. Sollten bereits Nutzungsrechte nach der vertraglichen Vereinbarung an den Kunden übertragen worden sein, der Kunde aber mit Leistungspflichten nach diesem Vertrag in Verzug geraten, fallen sämtliche Rechte nach fruchtloser Nachfristsetzung zur Vertragserfüllung an uns zurück.
6.5 Soweit kein überwiegendes Interesse des Kunden entgegensteht, sind wir berechtigt, auf unsere Urheberschaft an den Vertragserzeugnissen in selbigen hinzuweisen. Die Content Partners GmbH ist – auch bei Übertragung ausschließlicher Nutzungsrechte auf den Kunden – berechtigt, die Arbeitsergebnisse und den Kundennamen im Rahmen ihrer Eigenwerbung unentgeltlich zu verwenden, auch nach Vertragsende, in allen Medien einschließlich Internet und im Rahmen von Wettbewerben und Präsentationen. Wir sind auch berechtigt, die Marken und Unternehmenskennzeichen des Kunden für Referenzzwecke zu nutzen, solange der Kunde dem nicht widerspricht. Wir erhalten von jedem von uns ganz oder teilweise gestalteten Werbemittel und den eventuell zu der entsprechenden Aktion gehörenden Elementen eine angemessene Anzahl kostenloser Belegexemplare. Wir sind berechtigt, diese Werbemittel nach erfolgter Streuung zum Zwecke der Eigenwerbung in allen Medien zu verwenden (z. B. zur Veröffentlichung, Besprechung, Abbildung, für PR-Aktionen, die Teilnahme an Wettbewerben), es sei denn, der Kunde widerspricht ausdrücklich einer Nutzung der für ihn erstellten Werbemittel für Eigenwerbung.
6.6 Für die Verhandlung von Buy-outs für die Verwendung von Arbeitsergebnissen Dritter ist an die Content Partners GmbH vom Kunden eine Service-Fee von 15 Prozent auf die Nettonutzungsvergütung des jeweiligen Dritten zu zahlen.
6.7 Die Content Partners GmbH übernimmt keine Haftung für gesetzliche Ansprüche von Urhebern auf nachträgliche Vergütungserhöhung oder weitere Beteiligung des Urhebers an den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes; von solchen Ansprüchen stellt der Kunde die Content Partners GmbH auf erstes Auffordern frei.
7 Gewährleistung
7.1 Die von der Content Partners GmbH erbrachten Arbeiten und Leistungen hat der Kunde unverzüglich nach Erhalt, in jedem Falle aber vor einer Nutzung, zu überprüfen und Mängel unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Unterbleibt die unverzügliche Überprüfung oder Mängelanzeige, bestehen keine Gewährleistungsansprüche des Kunden bezüglich offensichtlicher Mängel, bekannter Mängel oder Folgemängel.
7.2 Liegt ein Mangel vor, den die Content Partners GmbH zu vertreten hat, so kann sie nach eigener Wahl den Mangel beseitigen (nachbessern) oder Ersatz liefern. Im Falle der Nachbesserung hat sie das Recht auf zweimalige Nachbesserung jeweils innerhalb angemessener Zeit. Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Werkvertragsrechts.
7.3 Die Gewährleistungspflicht der Content Partners GmbH erlischt mit dem Ablauf eines Jahres nach Erhalt der Lieferung/Leistung der Content Partners GmbH oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme durch den Kunden. Das gilt nicht bei der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und nicht bei einer Haftung für sonstige Schäden, die auf grobem Verschulden beruhen.
7.4 Bei Schaltaufträgen haftet die Content Partners GmbH nicht für mangelhafte Leistung der Medien (Werbeträger). Sie wird in diesen Fällen aber ihre Schadensersatz- oder Gewährleistungsansprüche an den Kunden abtreten.
8 Pflichten des Kunden und inhaltliche Haftung
8.1 Der Kunde stellt sicher, dass alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen durch ihn und seine Erfüllungsgehilfen rechtzeitig, im erforderlichen Umfang und für uns kostenlos erbracht werden. Wir können – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug – eine Verschiebung von Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.
8.2 Der Kunde stellt uns insbesondere die zur Erfüllung des Auftrages notwendigen Informationen und Materialien (z. B. Fotos, Lithos) zur Verfügung. Es obliegt dem Kunden, die zu veröffentlichenden Inhalte und Gestaltungen daraufhin überprüfen zu lassen, ob sie rechtlich unbedenklich sind. Wir werden den Kunden auf rechtliche Risiken hinweisen, sofern uns diese bei der Vorbereitung bekannt werden, leisten aber keine rechtliche oder steuerliche Beratung im Einzelfall. Wir haften nicht für die rechtliche Unbedenklichkeit bei dem Kunden vorgelegten und von ihm freigegebenen Inhalten und Gestaltungen. Wir haften in keinem Fall für Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden. Soll der Kunde vereinbarungsgemäß das Titelrecht einer Publikation erwerben, so legt er den Titel nach eigener Verantwortung fest. Unsere Titelvorschläge sind Arbeitstitel; wir sind insofern zu keiner rechtlichen Prüfung hinsichtlich Schutzrechten Dritter verpflichtet.
8.3 Sofern wir für die Umsetzung der Konzeption Texte, Ton und/oder Bilder beistellen, stehen wir im Rahmen des vereinbarten Haftungsmaßstabs dafür ein, dass diese Materialien für die entsprechende Werbekampagne genutzt werden können.
8.4 Stellt der Kunde Texte und Bildvorlagen für die geplanten Leistungen bei, trägt allein er die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit dieser Vorlagen. Der Kunde wird keine Inhalte übermitteln, die nach der Rechtsordnung eines Staates, in welchem die Werbemittel bestimmungsgemäß verbreitet werden sollen, oder die nach dem Recht unseres Sitzlandes rechtswidrig sind. Der Kunde verpflichtet sich insbesondere, die Regelungen zum Wettbewerbsrecht, Urheberrecht, Markenrecht und die speziellen Werberechtsgesetze einzuhalten und keinerlei Inhalte zu verbreiten, die gegen die guten Sitten verstoßen oder sonst wie zweifelhaft sind. Das gilt insbesondere für die Verbreitung, den Verweis auf oder das Zurverfügungstellen der Verbindung zur Verbreitung von Pornografie, Anleitung zu Gewalt oder Verbrechen, Diskriminierung oder anderweitig anstößigem Inhalt.
8.5 Der Kunde garantiert, dass er Inhaber des Rechtes ist, uns die erforderlichen Inhalte zur Vertragsdurchführung zu übermitteln. Das gilt auch für das Vorliegen erforderlicher Einwilligungen der Urheber und sonstiger Personen, die über Rechte an den Inhalten verfügen, sowie bei Bildern von urheberrechtlich geschützten Werken (einschließlich Bauwerken) oder natürlichen Personen auch für die erforderliche Einwilligung dieser Urheber oder der abgebildeten Personen, bei Minderjährigen auch von deren Erziehungsberechtigten. Von Ansprüchen Dritter aus behaupteten Persönlichkeits-, Lizenz-, Schutz- oder Verwertungsrechten wird uns der Kunde, nach unserer Wahl auch durch Geldzahlung, freihalten. Alle Ansprüche von Verwertungsgesellschaften gehen zulasten des Kunden.
8.6 Datenträger, die uns der Kunde zur Verfügung stellt, müssen inhaltlich und technisch einwandfrei (auch virenfrei) sein und nicht in Persönlichkeits-, Schutz- oder Verwertungsrechte Dritter eingreifen. Ist dies nicht der Fall, so ersetzt uns der Kunde alle aus der Benutzung dieser Datenträger entstehenden Schäden und stellt uns von allen Ansprüchen Dritter, auf erstes Anfordern auch durch Zahlung von Geld, frei.
8.7 Wenn nicht anders vereinbart, ist jede Medienleistung (z. B. Internetseiten, Mailings, Inhalte sonstiger Medien) schriftlich oder in Textform vom Kunden freizugeben. Der Kunde hat sich uns gegenüber bei einer zur Freigabe vorgelegten Leistung, auch bei abgrenzbaren Teilleistungen, wenn im Einzelfall keine Abnahmefrist oder kein bestimmter Abnahmetermin vereinbart ist, innerhalb von drei Werktagen zu erklären, wenn inhaltliche Änderungen gewünscht werden, anderenfalls gilt eine Freigabe als erteilt. Das gilt auch, wenn der Kunde unsere Leistung ohne Rüge mit Außenwirkung verwendet.
9 Datenschutz und Datensicherung
9.1 Der Kunde bestätigt, dass von ihm oder auf seine Veranlassung von Dritten an die Content Partners GmbH übermittelte personenbezogene Daten entsprechend den einschlägigen Bestimmungen des Datenschutzes erhoben und verarbeitet wurden, dass etwa erforderliche Zustimmungen Betroffener vorliegen und dass die Nutzung der Daten durch die Content Partners GmbH im Rahmen des erteilten Auftrags keine dieser Bestimmungen verletzt oder den Rahmen erteilter Zustimmungen überschreitet.
9.2 Der Kunde ist damit einverstanden, dass persönliche Daten (Bestandsdaten) und andere Informationen, wie Zeitpunkt, Anzahl und Dauer der Verbindungen, Zugangskennwörter, Up- und Downloads, von der Content Partners GmbH während der Dauer des Vertrags/Auftrags gespeichert werden, soweit dies zur Erfüllung des Vertrags erforderlich oder dienlich ist.
9.3 Der Kunde wird Daten und Programme jeweils vor Übergabe an die Content Partners GmbH sichern, um bei Datenverlust die Wiederherstellung zu ermöglichen.
10. Verschwiegenheit
10.1 Der Kunde verpflichtet sich hiermit, sämtliche ihm im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss zugänglichen oder übermittelten Informationen und Unterlagen, die als vertraulich gekennzeichnet oder nach den sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis der Content Partners GmbH erkennbar sind, während der Vertragsdurchführung und auch nach Vertragsende geheim zu halten und sie – soweit nicht zur Erreichung des Vertragszwecks geboten – weder aufzuzeichnen, zu speichern noch weiterzugeben, weder zu verwerten noch Unbefugten zugänglich zu machen. Dies gilt auch für im Rahmen einer Präsentation von der Content Partners GmbH vorgestellte Ideen, Konzepte, Entwürfe in Text und/oder Bild, solange und soweit der Kunde solche Leistungen nicht in Auftrag gegeben und vergütet hat.
10.2 Eine Offenlegung geheimhaltungsbedürftiger Informationen nach Ziff. II, 10.1 ist nur möglich, sofern die Content Partners GmbH vorher eingewilligt hat, der Kunde gesetzlich oder aufgrund der Anordnung eines Gerichts oder einer Behörde zur Offenlegung verpflichtet ist, was der Content Partners GmbH unverzüglich anzuzeigen ist, die Informationen bereits vor Offenlegung rechtmäßig im Besitz des Kunden waren, bereits öffentlich bekannt sind oder während der Laufzeit des Vertrages öffentlich bekannt werden, ohne dass der Kunde dies zu vertreten hätte, oder wenn die Informationen dem Kunden auf anderem Wege als durch Mitteilung der Content Partners GmbH ohne Verletzung einer Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher Anordnungen bekannt geworden sind. Wenn sich der Kunde auf eine dieser Ausnahmen beruft, hat er ihr Vorliegen zu beweisen.
11 Pitchvereinbarung
11.1 Der Kunde verpflichtet sich gegenüber der Content Partners GmbH, die ihm von der Content Partners GmbH präsentierten Ideen, Konzeptionen und Ausarbeitungen streng vertraulich zu behandeln und unbefugten Dritten weder ganz noch teilweise weiterzugeben noch für eigene Zwecke ohne Zustimmung der Content Partners GmbH unbearbeitet oder bearbeitet zu verwerten.
11.2 Erhält die Content Partners GmbH nach erfolgter Präsentation den Auftrag zur Erstellung, so wird sie dem Kunden alle erforderlichen Nutzungsrechte im Rahmen des jeweiligen konkreten Vertragszwecks einräumen. Erhält die Content Partners GmbH keinen Auftrag, so ist der Kunde nicht befugt, die präsentierte Idee und die präsentierten Arbeitsergebnisse der Content Partners GmbH, seien sie urheberrechtlich geschützt oder nicht, zu nutzen, weder ganz noch teilweise, weder selbst oder durch Überlassung an Dritte. Präsentationen der Content Partners GmbH sind vom Kunden als anvertraute Vorlagen im Sinne des Wettbewerbsrechts anerkannt.
12 Geltung der Rahmenbedingungen
Unsere Rahmenbedingungen nach Ziff. I für sämtliche Lieferungen und Leistungen gelten nachrangig und ergänzend zu diesen besonderen Bedingungen für Marketing- und Agenturleistungen.
III Besondere Bedingungen für Beratungsleistungen
1 Anwendungsbereich
1.1 Diese Bedingungen sind Grundlage für die Durchführung der im Hauptvertrag beschriebenen Beratungs- und Unterstützungsleistungen auf dienstvertraglicher Basis, welche die Content Partners GmbH gegenüber Ihnen, unserem Kunden, erbringt. Die Leistungen erstrecken sich nicht auf Beratungen in Rechts-, Steuer- und Versicherungsfragen; diese wird von uns nicht geleistet.
1.2 Erfordern die internen Organisationsrichtlinien des Kunden neben der schriftlichen Vereinbarung, dass der Kunde zusätzlich noch eine eigene Bestellung generiert, so wird er dafür Sorge tragen, dass der Inhalt der Bestellung nicht von dem Vertragsangebot der Content Partners GmbH abweicht.
2 Vertragsgegenstand
2.1. Die Leistungsbeschreibung, die voraussichtlichen Aufwände, Leistungsbeginn, Laufzeit und voraussichtliches Leistungsende ergeben sich aus dem Hauptvertrag. Genereller Einsatzort für die Projektdurchführung sind die Geschäftsräume des Kunden an dessen Sitz. Projektarbeiten, die keine lokale Präsenz beim Kunden erfordern, können in den Räumlichkeiten der Content Partners GmbH durchgeführt werden.
2.2 Die Content Partners GmbH bietet ihren Kunden Qualitätssicherheit hinsichtlich der fachkompetenten Durchführung von Management-, Organisations- und Systementwicklungsprojekten. Die Content Partners GmbH führt sämtliche Beratungsleistungen mit großer Sorgfalt nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung durch, die der Entwicklung der Branche und den Bedürfnissen des Kunden gerecht werden. Die Herbeiführung eines bestimmten Erfolgs unserer Leistung oder ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg infolge unserer Beratung ist nicht vereinbart oder geschuldet.
2.3 Die Benennung der zur Durchführung der im Hauptvertrag festgelegten Dienstleistungen eingesetzten Berater entspricht dem Kenntnis- und Planungsstand zum Zeitpunkt der Ausfertigung des Hauptvertrages. Sollte im Bedarfsfall ein Berateraustausch erforderlich werden, wird die Content Partners GmbH auf vergleichbare Qualifikation achten. Die Namensnennung ist vertraulich und hat keine Arbeitnehmerüberlassung zur Folge. Das eingesetzte Personal unterliegt nicht den Weisungen des Kunden, unabhängig vom Leistungsort.
2.4 Die Verantwortung für die Projektorganisation und -planung sowie für das Projektberichtswesen obliegt dem Kunden. Der Projektleiter des Kunden trägt die Gesamtverantwortung für die fach-, termin- und budgetgerechte Realisierung des Projekts. Der Projektverantwortliche der Content Partners GmbH wird den Projektleiter des Kunden hierbei unterstützen. Er ist ferner für die Leitung des Projektteams der von der Content Partners GmbH eingesetzten Erfüllungsgehilfen in fachlicher und disziplinarischer Hinsicht zuständig, unabhängig vom Leistungsort.
3 Mitwirkung des Kunden
3.1 Der Kunde benennt einen Ansprechpartner, der zur Klärung von Fragen zur Verfügung steht und berechtigt ist, verbindliche Auskünfte zu geben und Entscheidungen zu treffen.
3.2 Der Kunde stellt sicher, dass alle für die Erbringung der vereinbarten Leistung notwendigen Mitwirkungsleistungen rechtzeitig, vollständig und für die Content Partners GmbH kostenfrei erbracht werden. Sämtliche vom Kunden zu erbringenden Leistungen sind Voraussetzung für die vertragsgemäße Leistungserbringung der Content Partners GmbH. Auch ohne besondere Aufforderung wird der Kunde uns von allen Umständen in Kenntnis setzen, die für die Ausführung der Beratung von Bedeutung sein können, und uns insofern alle Informationen, Unterlagen und Kontaktdaten übermitteln. Erfüllt der Kunde diese Mitwirkungsleistungen nicht oder nicht rechtzeitig, so gehen sich daraus ergebende Entgelterhöhungen oder Terminverschiebungen zu seinen Lasten.
3.3 Der Kunde stellt für die Content Partners GmbH, soweit erforderlich, den Zugang zu seinen Kommunikations- und Datenverarbeitungssystemen sicher. Der Zugang erfolgt über Arbeitsplätze beim Kunden und, soweit erforderlich, über eine Remote-Anbindung für die Content Partners GmbH. Der Kunde stellt für die Leistungserbringung adäquate Büroräume mit angemessener Ausstattung zur Verfügung, welche zumindest Telefon mit Wahlmöglichkeit ins Inland und Ausland, Zugang zum Netz der Content Partners GmbH über einen ISDN- oder einen DSL-Anschluss, Whiteboard und/oder Flipchart sowie Zugang zu Kopierern, Druckern, Telefax und Besprechungsräumen umfasst.
4 Vergütung und Nebenkosten
4.1 Ein Beratungstag umfasst durchschnittlich acht Stunden. Ein entsprechender Status über durchgeführte Leistungen mit den dafür verbrauchten Beratungsaufwänden wird durch die Content Partners GmbH geführt und kann vom Kunden jederzeit eingesehen werden. Reise- und Übernachtungskosten und Aufwand für vom Kunden veranlasste Reisen werden der Content Partners GmbH im angemessenen Rahmen erstattet.
4.2 Sollte die Content Partners GmbH im Laufe der Leistungsdurchführung feststellen, dass die Aufwandsschätzungen vermutlich überschritten werden, wird sie den Kunden darüber unterrichten. Der Kunde wird unverzüglich über das weitere Vorgehen entscheiden und die Content Partners GmbH darüber schriftlich informieren.
4.3 Soweit nicht ausdrücklich anders ausgewiesen, verstehen sich alle Preisangaben zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer. Die erbrachten Leistungen werden monatlich nachträglich in Rechnung gestellt.
4.4 Sollte es nicht zu einem schriftlichen Vertragsabschluss kommen, die Content Partners GmbH aber bereits in Kenntnis des Kunden mit Vorarbeiten begonnen haben, steht der Content Partners GmbH dafür eine angemessene Vergütung zu.
5 Haftung
5.1 Die Content Partners GmbH haftet im Falle von Arglist, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Schäden, die durch leichte Fahrlässigkeit entstanden sind, werden nur ersetzt, wenn es sich dabei um die Verletzung einer wesentlichen Pflicht handelt. Wesentliche Pflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung Sie als Kunde regelmäßig vertrauen. In Fällen einer leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Pflicht ist die Haftung der Höhe nach beschränkt auf den bei vergleichbaren Aufträgen dieser Art typischen Schaden, der bei Beauftragung oder spätestens bei der Begehung der Pflichtverletzung vorhersehbar war, maximal jedoch auf den Auftragswert. Wir haften nicht für die leicht fahrlässige Verletzung anderer als den in den vorstehenden Sätzen genannten Pflichten. Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleiben durch die vorstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt.
5.2 Die Haftung für einen eventuellen Datenverlust oder eine Datenbeschädigung ist auf den Aufwand beschränkt, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung erforderlich wäre, um die Daten aus dem gesicherten Datenmaterial wiederherzustellen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten von eventuell eingebundenen gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen der Content Partners GmbH.
5.3 Die vertraglichen Haftungsansprüche verjähren nach einem Jahr. Das gilt nicht bei der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und nicht bei einer Haftung für sonstige Schäden, die auf grobem Verschulden beruhen.
6 Nutzungsrechte
6.1 Mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung erhält der Kunde an den von der Content Partners GmbH erbrachten Leistungsergebnissen das einfache, zeitlich und räumlich unbegrenzte Recht, sie für interne Anwendungen und Zwecke einzusetzen, zu vervielfältigen, zu bearbeiten sowie mit anderen Programmen oder Materialien zu verbinden.
6.2 Die von der Content Partners GmbH verwendeten Informationen und Bilder sind urheberrechtlich geschützt. Sämtliche Rechte bleiben vorbehalten, soweit vertraglich nicht darüber verfügt wird.
7 Vertraulichkeit
7.1 Die Vertragspartner werden wesentliche und nicht allgemein bekannte Angelegenheiten des anderen vertraulich behandeln. Hardware, Software, Modelle und Unterlagen (z. B. Berichte, Zeichnungen, Skizzen, Muster etc.), die sich die Vertragspartner gegenseitig zur Verfügung stellen, dürfen nur für den vertraglich vorgesehenen Gebrauch eingesetzt werden. Eine darüber hinausgehende Vervielfältigung oder Überlassung an Dritte ist nicht gestattet.
7.2 Die Vertragspartner haben die zur Erfüllung der Vertragsinhalte überlassenen Unterlagen im jeweils gegenseitigen Interesse sorgfältig aufzubewahren. Diese Unterlagen sind bei Vertragsende herauszugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht an diesen Unterlagen ist ausgeschlossen, es sei denn, der Gegenanspruch ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
7.3 Die Vertragspartner werden personenbezogene Daten des jeweils anderen Vertragspartners unter Einhaltung der Bestimmungen der Datenschutzgesetze und nur für vertraglich vereinbarte Zwecke verarbeiten und nutzen. Sie werden diese Daten insbesondere gegen unbefugten Zugriff sichern und sie nur mit Zustimmung des anderen Vertragspartners bzw. der betroffenen Personen an Dritte weitergeben. Soweit es zur Auftragsdurchführung erforderlich ist, dass der Kunde der Content Partners GmbH Zugang zu personenbezogenen Daten gewährt, wird darauf hingewiesen, dass das eingesetzte Personal über seine datenschutzrechtlichen Verpflichtungen unterrichtet wurde und gemäß den datenschutzrechtlichen Bestimmungen verpflichtet ist.
8 Geltung der Rahmenbedingungen
Unsere Rahmenbedingungen nach Ziff. I für sämtliche Lieferungen und Leistungen gelten bei gleichem Regelungsgegenstand nachrangig und ansonsten ergänzend zu diesen besonderen Bedingungen für Beratungsleistungen.
IV Besondere Bedingungen für Druckaufträge
1 Geltung der AGB Druckindustrie
Soweit der Druckvertrag nichts Abweichendes regelt, gelten für Druck und Versand von Werbemitteln die vom Bundesverband Druck und Medien herausgegebenen AGB Druckindustrie.
2 Geltung der Rahmenbedingungen
Unsere Rahmenbedingungen nach Ziff. I für sämtliche Lieferungen und Leistungen gelten nachrangig und ergänzend zu diesen besonderen Bedingungen für Druckaufträge.
V Besondere Bedingungen für die Erstellung von Software
1 Regelungsgegenstand
Gegenstand dieser besonderen Bedingungen ist die entgeltliche Erstellung einer Software durch die Content Partners GmbH zur dauerhaften Überlassung an den Kunden auf der Grundlage einer vereinbarten Leistungsbeschreibung. Das umfasst auch Software, die auf mobilen Endgeräten ablaufen soll.
2 Zeitplan
2.1 Für die zu erbringenden Leistungen und deren Abfolge gilt ein von den Parteien verabschiedeter Zeitplan. Das Initiativrecht hierzu liegt beim Kunden.
2.2 Termine zur Leistungserbringung können im Übrigen aufseiten der Content Partners GmbH nur durch den Ansprechpartner/Projektleiter oder die Geschäftsführung zugesagt werden. Termine sind schriftlich festzulegen.
2.3 Die Content Partners GmbH wird dem Kunden Leistungsverzögerungen anzeigen. Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (z. B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation, Tod oder längere Krankheit eines nicht ohne Weiteres ersetzbaren Mitarbeiters mit speziellen Fähigkeiten) und Umständen im Einflussbereich des Kunden (z. B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Verzögerungen durch dem Kunden zuzurechnende Dritte hat die Content Partners GmbH nicht zu vertreten und berechtigen sie, das Erbringen der betroffenen Leistungen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.
3 Freigaben/Abnahmen
3.1 Grundsätzlich erfolgt eine abschnittsweise Erbringung von Leistungen mit der Maßgabe, dass die Verpflichtung zur Leistungserbringung nach jedem abgeschlossenen Leistungsabschnitt enden kann.
3.2 Nach der Fertigstellung eines Leistungsabschnitts wird die Content Partners GmbH den Kunden hierüber informieren und ihm die Leistungsergebnisse zur Prüfung und Freigabe zugänglich machen. Die Verpflichtung zur Erbringung der Leistungen des folgenden Leistungsabschnitts ist davon abhängig, dass keine Kündigung erfolgt, weder nach § 649 BGB noch aus wichtigem Grund, und auch der in Ziff. V, 7.1 vorgesehene Beendigungsgrund nicht eingreift.
3.3 Nach der Meldung der Fertigstellung der auf einen Abschnitt bezogenen Leistungen und deren Zugänglichmachen erfolgt eine unverzügliche Prüfung durch den Kunden, ob die Leistungen im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht wurden.
3.4 Die im Zusammenhang mit der Freigabeprüfung auftretenden Fehler werden gemäß den folgenden Fehlerklassen klassifiziert.
Fehlerklasse 1
Ein betriebswirtschaftlich oder technisch sinnvoller produktiver Einsatz der betreffenden Leistung ist nicht oder nur wesentlich eingeschränkt möglich und kann im Rahmen der vereinbarten Leistungsbeschreibung auch nicht auf einem anderen Weg erreicht werden, oder wesentliche Leistungsmerkmale werden verfehlt.
Fehlerklasse 2
Die Kern- und Hauptfunktionalität der Leistung ist gewährleistet, es treten aber Fehler oder Verfehlungen vereinbarter Leistungsmerkmale in wesentlichen Teilfunktionen oder Teilmodulen auf, die das Arbeiten mit diesen Funktionen oder Modulen verhindern oder wesentlich einschränken.
Fehlerklasse 3
Die Kern- und Hauptfunktionalität der Leistung ist gewährleistet, Fehler oder Verfehlungen vereinbarter Leistungsmerkmale treten aber in nicht wesentlichen Teilfunktionen oder Teilmodulen auf (Beispiel: Ein Report bricht ab, die notwendigen Informationen stehen jedoch zur Verfügung). Es treten Fehler, welche die Funktionalität des betreffenden Moduls nur unwesentlich beeinträchtigen, auf (Beispiel: Rechtschreibfehler in der Bildschirmmaske)
3.5 Die Einordnung eines Mangels in die Fehlerklassen nach Ziff. V, 3.4 erfolgt in Abstimmung mit dem Ansprechpartner bzw. Projektleiter der Content Partners GmbH. Sollte eine einvernehmliche abgestimmte Einordnung nicht möglich sein, werden sich die Parteien im Wege des Eskalationsverfahrens einigen.
3.6 Der Kunde hat die Freigabe zu erklären, wenn die Leistung mangelfrei erbracht ist. Mangelfrei bedeutet, dass keine Fehler der Fehlerklassen 1 oder 2 (wesentliche Mängel) vorliegen. Etwaige Fehler der Fehlerklassen 1 und 2 hindern die Abnahme und sind von der Content Partners GmbH innerhalb einer angemessenen, im Protokoll gemeinsam festzulegenden Frist zu beseitigen. Danach ist die Leistung erneut zur Abnahme zu stellen. Für die Behebung von Fehlern der Fehlerklassen 1 und 2 hat die Content Partners GmbH das Recht zur zweimaligen Nacherfüllung innerhalb angemessener Fristen. Schlägt auch die dritte Abnahme fehl, kann der Kunde die entsprechende Leistung ablehnen. Die Parteien haben in diesem Fall bereits erhaltene Leistungen der jeweils anderen Partei zurückzugewähren. Etwaige Fehler der Fehlerklasse 3 (»Restmängel«) werden in das Abnahmeprotokoll aufgenommen, und sind von der Content Partners GmbH ebenfalls binnen einer angemessenen, im Abnahmeprotokoll gemeinsam festzulegenden Frist zu beseitigen.
3.7 Führt der Kunde eine Prüfung zur Freigabe nicht unverzüglich durch oder erklärt der Kunde die Abnahme dann nicht innerhalb von 6 Werktagen, mahnt die Content Partners GmbH nochmals schriftlich oder per E-Mail mit einer angemessenen Frist von mindestens weiteren 6 Werktagen. Führt der Kunde die Prüfung auch innerhalb dieser weiteren Frist nicht durch oder erklärt er nicht die Abnahme, obwohl er hierzu verpflichtet ist, oder teilt er keine Fehler mit, welche abnahmeverhindernd gemäß Ziff. V, 3.6 sind, so gelten die betreffenden Leistungen als abgenommen und die Zahlung des entsprechenden Entgelts wird fällig. Setzt der Kunde die Software länger als eine Woche im Produktivbetrieb ein, gilt eine Freigabe ebenfalls als erteilt.
4 Zusammenarbeit
4.1 Die Parteien arbeiten vertrauensvoll zusammen. Erkennt eine Vertragspartei, dass Angaben und Anforderungen, gleich ob eigene oder solche der anderen Vertragspartei, fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder nicht durchführbar sind, hat sie dies und die ihr erkennbaren Folgen der anderen Partei unverzüglich mitzuteilen. Die Parteien werden dann nach einer interessengerechten Lösung suchen und anstreben, diese, gegebenenfalls nach den Bestimmungen über Leistungsänderungen, zu erreichen.
4.2 Der Kunde unterstützt die Content Partners GmbH bei der Erfüllung ihrer vertraglich geschuldeten Leistungen. Dazu gehört insbesondere das rechtzeitige Zurverfügungstellen von Informationen, von fachkundigen Mitarbeitern, von Kommunikationsmitteln und -anschlüssen sowie von Hard- und Software und das Zugänglichmachen von Räumlichkeiten, soweit dies erforderlich ist. Der Kunde wird die Content Partners GmbH hinsichtlich zu beachtender Umstände bei Arbeiten der Content Partners GmbH in den Räumlichkeiten und an den technischen Einrichtungen des Kunden eingehend instruieren. Mitwirkungshandlungen nimmt der Kunde auf seine Kosten vor.
4.3 Der Kunde wird des Weiteren zur Aufrechterhaltung seines Geschäftsbetriebs angemessene Vorkehrungen für den Fall treffen, dass die von der Content Partners GmbH zu erbringenden und für den Betriebsablauf beim Kunden bedeutenden Leistungen kurzfristig nicht zur Verfügung stehen.
5 Projektleitung
5.1 Die Vertragsparteien nennen einander Ansprechpartner und deren Stellvertreter, die die Erfüllung der vertraglichen Pflichten für die sie benennende Vertragspartei verantwortlich und sachverständig leiten.
5.2 Der Projektmanager der Content Partners GmbH ist Leiter des Projektes und demgemäß für alle während des Projektes auftretenden Fragen sowie für das Einfordern und die Entgegennahme aller vom Kunden geschuldeten Informationen und sonstigen Mitwirkungshandlungen zuständig. Der Projektmanager hat dem Kunden stets und unverzüglich alle das Projekt betreffenden Informationen zu erteilen und Entscheidungen zu treffen. Der Projektmanager kontrolliert regelmäßig die Einhaltung des Zeitrahmens und des Inhalts des Projektauftrages sowie die Qualität der geleisteten Arbeit.
5.3 Veränderungen in den benannten Personen haben die Parteien sich jeweils unverzüglich mitzuteilen. Bis zum Zugang einer solchen Mitteilung gelten die zuvor benannten Ansprechpartner und/oder deren Stellvertreter als berechtigt, im Rahmen ihrer bisherigen Vertretungsmacht Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen.
5.4 Die Ansprechpartner verständigen sich in regelmäßigen Abständen über Fortschritte und Hindernisse bei der Vertragsdurchführung, um gegebenenfalls lenkend in die Durchführung des Vertrages eingreifen zu können.
5.5 Als Eskalationsgremium wird ein Lenkungsausschuss aus verantwortlichen Mitgliedern des Kunden sowie aus Mitgliedern der Geschäftsleitung der Content Partners GmbH gebildet, der insbesondere unverzüglich einzuberufen ist, wenn die Einhaltung des Zeitrahmens und des Inhalts des Projektauftrages in nicht nur unerheblicher Weise gefährdet ist oder wenn über die Erweiterung des Projektauftrages zu entscheiden ist und die Entscheidungen zusätzliche Zeit und Ressourcen erfordern. Der Lenkungsausschuss tritt bei Anrufung baldmöglichst zusammen und soll seine Entscheidungen innerhalb der Sitzung treffen.
5.6 Vereinbarte Änderungen der Leistungen sind vom Projektmanager der Content Partners GmbH zu dokumentieren und vom Kunden schriftlich zu bestätigen. Die Dokumentation soll schriftlich erfolgen.
6 Änderungswünsche des Kunden
6.1 Will der Kunde den nach Endabstimmung vertraglich bestimmten Umfang der von der Content Partners GmbH zu erbringenden Leistungen ändern, so wird er diesen Änderungswunsch schriftlich gegenüber der Content Partners GmbH äußern. Das weitere Verfahren richtet sich nach den nachfolgenden Bestimmungen. Der Kunde ist berechtigt, seinen Änderungswunsch jederzeit zurückzuziehen; das eingeleitete Änderungsverfahren endet dann.
6.2 Die Content Partners GmbH prüft, welche Auswirkungen die gewünschte Änderung insbesondere hinsichtlich Vergütung und Terminen haben wird. Erkennt die Content Partners GmbH, dass aktuell zu erbringende Leistungen aufgrund der Prüfung nicht oder nur verzögert ausgeführt werden sollten, so teilt sie dies dem Kunden mit und weist ihn darauf hin, dass der Änderungswunsch weiterhin nur geprüft werden kann, wenn die betroffenen Leistungen um zunächst unbestimmte Zeit verschoben werden. Erklärt der Kunde sein Einverständnis mit dieser Verschiebung, führt die Content Partners GmbH die Prüfung des Änderungswunsches durch.
6.3 Nach Prüfung des Änderungswunsches wird die Content Partners GmbH dem Kunden die Auswirkungen des Änderungswunsches auf die getroffenen Vereinbarungen darlegen. Die Darlegung enthält entweder einen detaillierten Vorschlag für die Umsetzung des Änderungswunsches oder Angaben dazu, warum der Änderungswunsch nicht umsetzbar ist.
6.4 Die Vertragsparteien werden sich über den Inhalt eines Vorschlags für die Umsetzung des Änderungswunsches unverzüglich abstimmen und das Ergebnis einer erfolgreichen Abstimmung dem Text der Vereinbarung, auf die sich die Änderung bezieht, als Nachtragsvereinbarung beifügen.
6.5 Kommt eine Einigung nicht zustande oder endet das Änderungsverfahren aus einem anderen Grund, so verbleibt es beim ursprünglichen Leistungsumfang. Gleiches gilt für den Fall, dass der Kunde mit einer Verschiebung der Leistungen zur weiteren Durchführung der Prüfung nach Ziff. V, 6.2 nicht einverstanden ist.
6.6 Die von dem Änderungsverfahren betroffenen Termine werden unter Berücksichtigung der Dauer der Prüfung, der Dauer der Abstimmung über den Änderungsvorschlag und gegebenenfalls der Dauer der auszuführenden Änderungswünsche zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist soweit erforderlich verschoben. Die Content Partners GmbH wird dem Kunden die neuen Termine mitteilen.
6.7 Der Kunde hat die durch das Änderungsverlangen entstehenden Aufwände zu tragen. Hierzu zählen insbesondere die Prüfung des Änderungswunsches, das Erstellen eines Änderungsvorschlags und etwaige Stillstandszeiten. Die Aufwände werden für den Fall, dass zwischen den Parteien eine Vereinbarung über Tagessätze getroffen wurde, nach diesen, im Übrigen nach der üblichen Vergütung der Content Partners GmbH berechnet.
7 Änderungsvorschläge der Content Partners GmbH
7.1 Die Content Partners GmbH kann dem Kunden für nachfolgende Leistungsabschnitte einen Vorschlag zur Änderung der Leistungen, des Zeitplans und der bisher vereinbarten Vergütung unterbreiten, um neu gewonnene Erkenntnisse in das Projekt einfließen zu lassen und/oder dem jeweiligen Stand der Technik Rechnung zu tragen. Soweit nichts anderes vereinbart wird, ist die Content Partners GmbH nur verpflichtet, weiterhin tätig zu werden, wenn über diesen Vorschlag binnen einer Frist von zwei Wochen nach Unterbreitung des Vorschlags Einvernehmen erzielt wird. Scheitert ein Einvernehmen und zieht die Content Partners GmbH ihren Änderungsvorschlag nicht gemäß Ziff. V, 7.2 zurück, wird der Vertrag beendet.
7.2 Ist der Kunde mit dem Änderungsvorschlag nicht einverstanden, kann die Content Partners GmbH die Beendigung des Vertrages verhindern, wenn sie dem Kunde unverzüglich, spätestens aber drei Arbeitstage nach Ablauf der in Ziff. V, 7.1 genannten oder anderweitig vereinbarten Frist mitteilt, dass sie die Leistungen auf der bisherigen Vertragsgrundlage erbringen wird. Etwaige Leistungstermine verlängern sich um den von der Content Partners GmbH nach Ziff. V, 7.1 in Anspruch genommenen Zeitraum.
7.3 Die Rechte der Beteiligten aus § 649 BGB bleiben im Übrigen unberührt.
8 Test
8.1 Auf Wunsch der Content Partners GmbH übernimmt es der Kunde als selbstständige Pflicht, bei der Überprüfung der von der Content Partners GmbH erbrachten Leistungen auf ihre Vertragsgemäßheit unentgeltlich mitzuwirken (Test). Das Testverfahren nach dieser Ziff. V, 8 ersetzt dann das Freigabe/Abnahmeverfahren nach Ziff. V, 3.
8.2 Die Content Partners GmbH wird dem Kunden rechtzeitig vor der Durchführung des Tests den Leistungabschnitt, auf den sich der Test bezieht, das Testverfahren, den Ort, die Zeit sowie die bei dem Test vom Kunden zu erbringenden Mitwirkungshandlungen mitteilen und ihn zur Teilnahme an dem Test auffordern. Bei der Festlegung des Testzeitpunkts wird die Content Partners GmbH auf die berechtigten Interessen des Kunden Rücksicht nehmen.
8.3 Im Rahmen des Tests wird ein schriftliches Testprotokoll erstellt, in dem der Ort, die Zeit, die technischen Umstände des Tests, das Testergebnis sowie die Testteilnehmer festgehalten werden. Der Kunde wird im Rahmen des Tests die Leistungen auf ihre Vertragsgemäßheit prüfen und für ihn erkennbare nachteilige Abweichungen von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit in das Protokoll aufnehmen lassen.
8.4 Gibt der Kunde von ihm im Rahmen des Tests erkannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkannte nachteilige Abweichungen der Leistungen von der vereinbarten Beschaffenheit nicht zu Protokoll, so gelten die Leistungen hinsichtlich dieser nicht gemeldeten Abweichungen als vertragsgemäß erbracht. Für den Fall, dass der Kunde seiner Pflicht zur Teilnahme an dem Test nicht oder nicht vollständig nachkommt, gelten die Leistungen als vertragsgemäß erbracht, es sei denn, es liegen Abweichungen vor, die bei einer pflichtgemäßen Teilnahme erkennbar gewesen wären. Die Content Partners GmbH wird den Kunden mit der Mitteilung nach Ziff. V, 8.2 auf diese Bedeutung seines Verhaltens hinweisen. Soweit die Content Partners GmbH Beschaffenheitsabweichungen arglistig verschwiegen hat, kann sie sich auf die Regelungen dieser Ziff. V, 8.4 nicht berufen.
8.5. Eine etwaige bestehende weitere Obliegenheit des Kunden, auf erkannte Mängel hinzuweisen, bleibt unberührt.
9 Rügeobliegenheit
9.1 Der Kunde hat die Software einschließlich der Dokumentation, sofern weder das Freigabeverfahren nach Ziff. V, 3 noch ein Test gemäß Ziff. V, 8 durchgeführt wird und kraft Gesetzes kein Werkvertragsrecht Anwendung findet, unverzüglich nach der Ablieferung durch die Content Partners GmbH, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, der Content Partners GmbH unverzüglich Anzeige zu machen.
9.2 Unterlässt der Kunde die Anzeige, so gilt die Software einschließlich der Dokumentation als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
9.3 Zeigt sich, unabhängig von einem Test gemäß Ziff. V, 8, später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Software einschließlich der Dokumentation auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
9.4 Zur Erhaltung der Rechte des Kunden genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
9.5 Hat die Content Partners GmbH den Mangel arglistig verschwiegen, so kann sie sich auf Ziff. V, 9.2 und V9.3 nicht berufen.
10 Leistungsstörungen
10.1 Setzt der Kunde der Content Partners GmbH eine Frist zur Leistung oder Nacherfüllung, so kann er den erfolglosen Ablauf dieser Frist nur dann dazu nutzen, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung geltend zu machen, wenn er der Content Partners GmbH bei der Fristsetzung mitgeteilt hat, dass er die Leistung der Content Partners GmbH nach erfolglosem Ablauf der Frist nicht mehr in Anspruch nehmen will. Hat der Kunde statt der Fristsetzung eine Abmahnung auszusprechen, so hat er auch hier zugleich mit der Abmahnung der Content Partners GmbH mitzuteilen, dass er deren Leistung nach ausbleibendem Erfolg der Abmahnung nicht mehr in Anspruch nehmen will.
10.2 Der Kunde kann wegen einer nicht in einem Mangel einer Kaufsache oder eines Werks bestehenden Pflichtverletzung nur zurücktreten, wenn die Content Partners GmbH diese Pflichtverletzung zu vertreten hat.
10.3 Tritt der Kunde wegen der Verletzung einer Pflicht, die sich auf eine abgrenzbare Leistung bezieht, die von anderen zu erbringenden Leistungen unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Kunden unabhängig erbracht werden kann, zurück, so werden die anderen Leistungen von diesem Rücktritt nicht erfasst.
10.4 Wird die Software nicht termingerecht für einen vereinbarten Abnahmetest bereitgestellt, muss der Kunde der Content Partners GmbH eine Mahnung übersenden. Ein Rücktritt des Kunden vom Vertrag ist nur zulässig, wenn der Kunde der Content Partners GmbH nach dem vereinbarten Bereitstellungstermin eine angemessene Frist zur Fertigstellung gesetzt hat. Die Frist muss mindestens zwei Wochen betragen. Mahnung und Fristsetzung dürfen nur vorgenommen werden, wenn die Überschreitung des Bereitstellungstermins nicht auf nachträgliche Änderungswünsche des Kunden zurückzuführen ist.
11 Sach- und Rechtsmängelhaftung
11.1 Die Software und die Benutzerdokumentation haben die nach der Leistungsbeschreibung geschuldete Beschaffenheit. Diese beschreibt die Funktionalität der Software abschließend. Soweit eine Kompatibilität zu oder der Einsatz von bestimmter Fremdsoftware (Browserversionen, Betriebssysteme etc.) zugesagt wird, bezieht sich dies auf deren jeweils letzte Version (Release) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses.
11.2 Mängelansprüche, ausgenommen Schadensersatzansprüche, verjähren in 12 Monaten, es sei denn, der Mangel wurde arglistig verschwiegen. Die Verjährung beginnt mit Überlassung der Software.
11.3 Die Durchsetzung von Mängelhaftungsansprüchen ist davon abhängig, dass Mängel innerhalb von zwei Wochen nach ihrem erstmaligen Erkennen schriftlich gemeldet werden und reproduzierbar sind.
11.4 Solange der Kunde die nach diesem Vertrag fällige Vergütung noch nicht vollständig gezahlt hat und er kein berechtigtes Interesse am Zurückbehalt der rückständigen Vergütung hat, ist die Content Partners GmbH berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern.
11.5 Die Content Partners GmbH haftet nicht in den Fällen, in denen der Kunde Änderungen an den von der Content Partners GmbH erbrachten Leistungen vorgenommen hat, es sei denn, dass diese Änderungen ohne Einfluss auf die Entstehung des Mangels waren. Bei Veränderung des Quellcodes durch den Kunden oder einen von diesem beauftragten Dritten bestehen Gewährleistungsansprüche hinsichtlich der Leistung der Content Partners GmbH nur, wenn der Kunde nachweist, dass die Veränderung des Quellcodes keinen Einfluss auf den zu beurteilenden Mangel hat.
11.6 Der Kunde wird die Content Partners GmbH bei der Mangelfeststellung und -beseitigung unterstützen und unverzüglich Einsicht in die Unterlagen gewähren, aus denen sich die näheren Umstände des Auftretens des Mangels ergeben.
11.7 Der Kunde wird vor der Geltendmachung von Nacherfüllungsansprüchen mit der gebotenen Sorgfalt prüfen, ob ein der Nacherfüllung unterliegender Mangel gegeben ist. Sofern ein behaupteter Mangel nicht der Verpflichtung zur Nacherfüllung unterfällt (Scheinmangel), kann der Kunde mit den für Verifizierung und Fehlerbehebung erbrachten Leistungen der Content Partners GmbH zu den jeweils gültigen Vergütungssätzen der Content Partners GmbH zuzüglich der angefallenen Auslagen belastet werden, es sei denn, der Kunde hätte den Scheinmangel auch bei Anstrengung der gebotenen Sorgfalt nicht erkennen können.
11.8 Erfüllungsort für die Nacherfüllung ist der Sitz der Content Partners GmbH. Die Nacherfüllung kann durch telekommunikative Übermittlung von Software erfolgen, es sei denn, die telekommunikative Übermittlung ist dem Kunden, beispielsweise aus Gründen der IT-Sicherheit, nicht zuzumuten.
12 Allgemeine Haftung
12.1 Die Content Partners GmbH haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Content Partners GmbH nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde als Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf, sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
12.2 Bei der Erstellung der Software schuldet die Content Partners GmbH die branchenübliche Sorgfalt. Bei der Feststellung, ob die Content Partners GmbH ein Verschulden trifft, ist zu berücksichtigen, dass Software technisch nicht fehlerfrei erstellt werden kann.
12.3 Die Haftung ist im Falle leichter Fahrlässigkeit summenmäßig beschränkt auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss.
12.4 Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet die Content Partners GmbH insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Kunde unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verloren gegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.
12.5 Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen der Content Partners GmbH.
13 Vergütung
13.1 Die Höhe der Vergütung für die von der Content Partners GmbH zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Auftragsbestätigung. Soweit dort nichts anderes geregelt ist, erfolgt die Leistungserbringung nach Aufwand zu den in der Preisliste der Content Partners GmbH genannten Vergütungssätzen. Leistungen werden nur dann zu einem festen Preis zugesagt, wenn unsere Vergütung im Vertrag ausdrücklich als »Festpreis« oder »Pauschalpreis« bezeichnet wird. Diese Zusage wird hinfällig, wenn die Projektanforderungen einvernehmlich oder auf Wunsch des Kunden geändert oder erweitert werden. Treffen die Parteien dann keine neue Vergütungsvereinbarung, wird nach Aufwand abgerechnet. Von der Content Partners GmbH erstellte Kostenvoranschläge oder Budgetplanungen sind unverbindlich. Wir werden den Kunden frühzeitig informieren, wenn eine wesentliche (> 20 Prozent) Überschreitung eines Kostenvoranschlages oder eines ursprünglich vereinbarten, dann aber hinfällig gewordenen, Festpreises zu erwarten ist.
13.2 Der Kunde trägt gegen Nachweis sämtliche Auslagen wie Reise- und Übernachtungskosten, Spesen und im Rahmen der Vertragsdurchführung anfallende Entgeltforderungen Dritter (etwa für Lizenzen). Reisezeiten sind zu vergüten.
13.3 Haben die Parteien keine Vereinbarung über die Vergütung einer Leistung der Content Partners GmbH getroffen, deren Erbringung der Kunde den Umständen nach nur gegen eine Vergütung erwarten durfte, so hat der Kunde die für diese Leistung übliche Vergütung zu entrichten. Im Zweifel gelten die von der Content Partners GmbH für ihre Leistungen verlangten Vergütungssätze als üblich.
13.4 Die einen Leistungsabschnitt betreffende Vergütung ist, wenn nichts anderes in den Anlagen vereinbart wurde, mit Freigabe eines Leistungsabschnitts zur Zahlung fällig. Zahlungen sind 14 Tage nach Zugang der Rechnung zu leisten. Alle vertraglich vereinbarten Vergütungen verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
14 Nutzungsrechte, Schutzrechtsverletzungen
14.1 Die Content Partners GmbH räumt dem Kunden an der nach diesem Vertrag überlassenen und von der Content Partners GmbH erstellten Software, einschließlich der von der Content Partners GmbH erstellten Dokumentation, vorbehaltlich einer abweichenden Regelung im Einzelfall, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkte, unwiderrufliche und übertragbare einfache Nutzungsrechte im Rahmen des Vertragszwecks ein. Dazu zählen insbesondere
14.1.1 das weltweite Recht zur dauerhaften oder vorübergehenden Vervielfältigung, ganz oder teilweise, mit jedem Mittel und in jeder Form, beispielsweise zur dauerhaften und/oder flüchtigen Speicherung auf elektrischen, elektromagnetischen, optischen Speichermedien, wie jeder Art von Festplatten, RAM, DVD, CD-ROM, Speicherkarten, USB-Sticks etc.;
14.1.2 das weltweite Recht zur Verbreitung der Software und von Vervielfältigungsstücken hiervon in jeder Form und mit jedem Mittel, einschließlich des Rechts zur Vermietung und zur Leihe, gleich, ob die Verbreitung in körperlicher oder körperloser Form erfolgt, insbesondere zur Übertragung der Software über drahtgebundene und drahtlose Netze (z. B. zum Download, in Client-Server-Umgebungen oder im Wege des Application-Service-Providing);
14.1.3 das weltweite Recht zur drahtgebundenen oder drahtlosen öffentlichen Wiedergabe einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung in der Weise, dass die Software Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.
14.2 Der Kunde ist berechtigt, die abgenommene Software auch in Verbindung mit anderen Werken auszuwerten, sie zu bearbeiten, nachträglich zu ändern, zu ergänzen, zu erweitern, ganz oder teilweise auszutauschen oder zu löschen, sie selbst oder durch andere Dienstleister umzugestalten, zu zerlegen, neu zusammenzusetzen oder in andere Sprachen zu übersetzen. Eine Veränderung oder Bearbeitung kann allerdings zum Entfallen der Gewährleistung führen (Ziff. V, 11.5).
14.3 Der Kunde ist nicht berechtigt, die vorstehenden Rechte ohne weitere Zustimmung der Content Partners GmbH ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen oder einfache Rechte hiervon abzuspalten und Dritten einzuräumen.
14.4 Die vorstehende Rechteeinräumung nach Ziff. V, 14.1 bis Ziff. V, 14.3 gilt nicht für Open-Source-Software oder sonstige eingebundene Standardsoftware, die nicht speziell für einen Kunden erstellt wird. Diese Software wird in einer Anlage zum Vertrag aufgeführt. Die dem Kunden hieran zustehenden Rechte, etwa aus einer GPL-Lizenz, ergeben sich aus der vorgenannten Anlage.
14.5 Die Content Partners GmbH sichert dem Kunden – unter Ausnahme der in Ziff. V, 14.4 bezeichneten Standardsoftware einschließlich Dokumentation – den Bestand der eingeräumten Rechte zu. Sie sichert des Weiteren zu, dass an dieser Software nebst Benutzerdokumentation keine weiteren Schutzrechte bestehen, die der vorstehend beschriebenen Nutzungsmöglichkeit entgegenstehen. Die Content Partners GmbH stellt den Kunden von allen Ansprüchen Dritter aus von der Content Partners GmbH zu vertretenden Schutzrechtsverletzungen frei. Der Kunde wird die Content Partners GmbH unverzüglich über die geltend gemachten Ansprüche Dritter informieren. Informiert der Kunde die Content Partners GmbH nicht unverzüglich über die geltend gemachten Ansprüche, erlischt der Freistellungsanspruch. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen darf die Content Partners GmbH – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche des Kunden – nach eigener Wahl und auf eigene Kosten hinsichtlich der betroffenen Leistung entweder nach vorheriger Absprache mit dem Kunden Änderungen vornehmen, die gewährleisten, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt oder für den Kunden die erforderlichen Nutzungsrechte erwerben.
14.6 Ein Anspruch auf Übergabe des der überlassenen Software zugrunde liegenden Quellcodes ergibt sich aus der vorstehenden Rechteeinräumung nicht. Die Herausgabe des Quellcodes ist in einer eigenständigen Vereinbarung zu regeln.
14.7 Die Übertragung der Nutzungsrechte erfolgt für die in Ziff. V, 14.1 genannten Werke nach deren Erstellung und Übergabe an den Kunden und erst in dem Zeitpunkt der vollständigen Vergütungszahlung für die das Werk betreffenden Leistungsabschnitte durch den Kunden. Bis zur vollständigen Vergütungszahlung duldet die Content Partners GmbH die Nutzung der Software durch den Kunden widerruflich. Die Content Partners GmbH kann den Einsatz solcher Software, mit deren Vergütungszahlung sich der Kunde in Verzug befindet, für die Dauer des Verzuges widerrufen. Für die in der Anlage nach Ziff. V, 14.4 genannte Software gelten die dort genannten Regeln zum Zeitpunkt der Rechteübertragung.
15 Geheimhaltung, Mitteilungen
15.1 Die der anderen Vertragspartei übergebenen Unterlagen, mitgeteilten Kenntnisse und Erfahrungen dürfen ausschließlich für die Zwecke dieses Vertrages verwendet und Dritten nicht zugänglich gemacht werden, sofern sie nicht ihrer Bestimmung nach Dritten zugänglich gemacht werden sollen oder dem Dritten bereits bekannt sind. Dritte sind nicht die zur Durchführung des Vertragsverhältnisses hinzugezogenen Hilfspersonen, wie freie Mitarbeiter, Subunternehmer etc.
15.2 Darüber hinaus vereinbaren die Vertragsparteien, Vertraulichkeit über die bei Abwicklung des Vertrages gewonnenen Erkenntnisse zu wahren. Eine Ausnahme besteht bei einer gesetzlichen Pflicht zur Offenbarung.
15.3 Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus. Den eingeschalteten Hilfspersonen ist eine entsprechende Geheimhaltungspflicht aufzuerlegen.
15.4 Wenn eine Vertragspartei dies verlangt, sind die von ihr übergebenen Unterlagen wie Strategiepapiere, Briefingdokumente etc. nach Beendigung des Vertragsverhältnisses an sie herauszugeben, soweit die andere Vertragspartei kein berechtigtes Interesse an diesen Unterlagen geltend machen kann.
15.5 Die Content Partners GmbH darf den Kunden auf ihrer Website oder in anderen Medien als Referenzkunden nennen. Die Content Partners GmbH darf ferner die erbrachten Leistungen zu Demonstrationszwecken öffentlich wiedergeben oder auf sie hinweisen, es sei denn, der Kunde kann ein entgegenstehendes berechtigtes Interesse geltend machen.
16 Geltung der Rahmenbedingungen
Unsere Rahmenbedingungen nach Ziff. I für sämtliche Lieferungen und Leistungen gelten nachrangig und ergänzend zu diesen besonderen Bedingungen für Softwareerstellung.
VI Besondere Bedingungen für IT-Hosting
1 Gegenstand der Hostingbedingungen
1.1 Gegenstand dieser besonderen Hostingbedingungen ist die Erbringung von IT-Hosting und IT-Serviceleistungen durch die Content Partners GmbH, nachfolgend »Provider« und »wir« genannt, gegenüber dem Kunden. Der Provider stellt dem Kunden hierbei u. a. Systemressourcen auf einem oder mehreren virtuellen Servern allein für gewerbliche Zwecke zur Verfügung.
1.2 Die Leistung des Providers ist abschließend im Hauptvertrag vereinbart.
1.3 Der Kunde räumt dem Provider das Recht ein, die vom Provider für den Kunden zu speichernden Daten vervielfältigen und zugänglich machen zu dürfen, soweit dies zur Erbringung der nach dem Hauptvertrag geschuldeten Leistungen erforderlich ist. Er ist auch berechtigt, die Daten in einem Ausfallrechenzentrum vorzuhalten. Zur Beseitigung von Störungen ist der Provider berechtigt, Änderungen an der Struktur der Daten oder dem Datenformat vorzunehmen.
1.4 Der Kunde darf die vom Provider zur Verfügung gestellten Leistungen zu gewerblichen Zwecken Dritten nur zur Nutzung überlassen, wenn ihm dies zuvor gestattet worden ist.
2 Hauptvertrag
2.1 Im Hauptvertrag werden die vom Provider zu erbringenden Leistungen abschließend beschrieben. Der Hauptvertrag bedarf der Schriftform.
2.2 Die vorliegenden Hostingbedingungen gelten ausschließlich für Leistungspakete/Verträge, in denen explizit auf diese Hostingbedingungen Bezug genommen wird. Alle weiteren bestehenden oder neuen Verträge mit dem Provider, die nicht auf diese Hostingbedingungen verweisen, bleiben von den in diesen Hostingbedingungen festgelegten Regelungen unberührt.
2.3 Im Falle von Widersprüchen gelten die Regelungen der Verträge in folgender Reihenfolge: 1) der jeweilige Hauptvertrag, 2) diese Hostingbedingungen.
3 Projektdurchführung
3.1 Mit Unterzeichnung des Hauptvertrages wird jede Partei Projektverantwortliche benennen, die in ihrem Namen im Rahmen der täglichen Zusammenarbeit entscheidungsberechtigt und verfügbar sind. Die Projektverantwortlichen können pro Projekt variieren.
3.2 Die Parteien können die Projektverantwortlichen jederzeit austauschen. Ein Austausch ist der anderen Partei schriftlich mitzuteilen.
3.3 Im Rahmen der täglichen Zusammenarbeit sind ausschließlich die Projektverantwortlichen für die jeweils andere Partei Ansprechpartner. Einzelheiten sind gegebenenfalls in den Leistungsbeschreibungen geregelt.
3.4 Treten im Rahmen der Durchführung dieser Hostingbedingungen Unstimmigkeiten und Beanstandungen auf, so versuchen zunächst die Projektverantwortlichen, innerhalb von 14 Tagen eine einvernehmliche Lösung zu finden. Gelingt dies nicht, werden die jeweiligen Geschäftsführer versuchen, innerhalb weiterer 14 Tage eine einvernehmliche Streitbeilegung herbeizuführen.
4 Grundsätze der Leistungserbringung
4.1 Vorbehaltlich einer abweichenden Regelung in diesen Hostingbedingungen, ist der Provider berechtigt, die Leistungen an seinem Standort oder an einem anderen Standort seiner Wahl zu erbringen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass dadurch die Leistungen nachteilig beeinflusst werden.
4.2 Der Provider entscheidet nach eigenem Ermessen, welche Mitarbeiter er einsetzt und behält sich die Möglichkeit vor, Mitarbeiter jederzeit auszutauschen. Soweit die Leistungserbringung bei dem Kunden erfolgt und die Hostingbedingungen keine ausdrücklich abweichenden Regelungen enthalten, ist allein der Provider seinen Mitarbeitern gegenüber weisungsbefugt. Die Mitarbeiter des Providers werden nicht in den Betrieb des Kunden eingegliedert. Der Provider hat die alleinige Weisungs- und Direktionsbefugnis. Der Provider kann zur Ausführung der Leistungen selbstständige Unterauftragnehmer einsetzen, wobei der Provider dem Kunden stets unmittelbar verpflichtet bleibt.
4.3 Während der Vertragsdauer unterlassen es die Parteien, Mitarbeiter der jeweils anderen Partei abzuwerben.
4.4 Der Provider ist berechtigt, die zur Erbringung der Leistungen eingesetzte Hard- und Software an den jeweiligen Stand der Technik anzupassen. Ergeben sich aufgrund einer solchen Anpassung zusätzliche Anforderungen an die vom Kunden auf dem Server abgelegten Inhalte, um das Erbringen der Leistungen des Providers zu gewährleisten, so wird der Provider dem Kunden diese zusätzlichen Anforderungen mitteilen. Der Kunde wird unverzüglich nach Zugang der Mitteilung darüber entscheiden, ob die zusätzlichen Anforderungen erfüllt werden sollen und bis wann dies geschehen wird. Erklärt der Kunde nicht bis spätestens vier Wochen vor dem Umstellungszeitpunkt, dass er seine Inhalte rechtzeitig zur Umstellung, das heißt spätestens drei Werktage vor dem Umstellungszeitpunkt, an die zusätzlichen Anforderungen anpassen wird, hat der Provider das Recht, das Vertragsverhältnis mit Wirkung zum Umstellungszeitpunkt zu kündigen.
5 Zentrale Wartungsarbeiten
5.1 Der Provider ist berechtigt, an bis zu 6 Terminen pro Kalenderjahr Wartungsarbeiten an zentralen Rechenzentrums-Infrastrukturen, insbesondere an Stromversorgung, Netzwerken, Routern, Switches, LAN, Systemmanagement, Firewalls und Shared-Storage-Systemen durchzuführen.
5.2 Die Wartungsarbeiten erfolgen jeweils am letzten Sonntag eines Kalendermonats von 02.00 Uhr bis 08.00 Uhr (MEZ bzw. MESZ). Der Provider wird den Kunden 14 Kalendertage vor Durchführung schriftlich per Brief oder E-Mail über den Beginn der Wartungsarbeiten informieren. Weiterhin ist der Provider bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Angriffen aus dem Internet sowie bei drohenden Datenverlusten, berechtigt, jederzeit Wartungsarbeiten durchzuführen. Der Provider wird sich jedoch stets bemühen, die Dauer der Wartungsarbeiten auf ein möglichst geringes Maß zu beschränken.
5.3 Während der Durchführung der Wartungsarbeiten können dem Kunden die in der Leistungsbeschreibung genannten Leistungen nicht oder nur eingeschränkt zur Verfügung stehen. Dieser Zeitraum wird bei der Berechnung der Verfügbarkeit einer Anwendung oder eines Systems nicht zulasten des Providers berücksichtigt; der Kunde ist insbesondere nicht berechtigt, aus solchen Einschränkungen Gewährleistungs- oder Haftungsansprüche gegen den Provider geltend zu machen.
6 Software
6.1 Soweit der Provider zur Erbringung der Leistung Software nutzt, deren Beschaffung und Beistellung gemäß einem Einzelvertrag vom Provider geschuldet wird (nachfolgend »Provider-Software« genannt), gilt:
a) Soweit Provider-Software die von einem Dritten erstellte oder sonst von einem Dritten bezogene Software beinhaltet, gelten für diese Software die vom Provider mitgeteilten Nutzungsrechte gemäß den Vorgaben des Dritten (z. B. Hersteller); gleiches gilt für Open-Source-Software (z. B. Software, welche der General Public License [GPL] unterliegt). Im Übrigen gewährt der Provider dem Kunden das nicht ausschließliche, nicht übertragbare Recht, die Provider- Software während der Dauer des betreffenden Hauptvertrages in dem zur Entgegennahme der vom Provider vertraglich geschuldeten Leistungen erforderlichen Umfang zu nutzen.
b) Der Provider leistet Gewähr dafür, dass er zur Einräumung der bezeichneten Nutzungsrechte an den Kunden berechtigt ist. Der Provider verpflichtet sich, den Kunden gegen die Ansprüche zu verteidigen und ihn von allen Ansprüchen Dritter sowie von allen mit der Verteidigung verbundenen Kosten einschließlich der Kosten für die Rechtsverfolgung im Rahmen der Haftungsbegrenzung, die dadurch verursacht werden, dass die Nutzung der Provider-Software durch den Kunden Rechte Dritter verletzt, freizustellen.
c) Der Provider wird den Kunden über neue Releases von Provider-Software informieren, die nach Auffassung des Providers die Anpassungen auf Seiten des Kunden (z. B. bezüglich dessen Hard- oder Software) erfordern, um die vereinbarte Leistung sicherzustellen. Der Provider wird auf Wunsch des Kunden die Vorgänger-Releases bis zu einer etwaigen Anpassung auf Seiten des Kunden weiter einsetzen. Der Kunde ist im Falle der Weiterbenutzung von Vorgänger-Releases nicht berechtigt, aus den daraus resultierenden Einschränkungen oder Mängeln der Leistung Gewährleistungs- oder Haftungsansprüche gegen den Provider geltend zu machen.
6.2 Soweit der Provider zur Erbringung der Leistung Software nutzt, deren Beschaffung und Beistellung gemäß einem Einzelvertrages von dem Kunden geschuldet wird (nachfolgend »Kunden-Software« genannt), gilt:
a) Wird im Rahmen der Leistungserbringung vom Provider Kunden-Software genutzt, gewährt der Kunde dem Provider für die Dauer des betreffenden Einzelvertrages das nicht ausschließliche, räumlich und inhaltlich unbeschränkte Recht zur Nutzung der Kunden-Software, einschließlich Updates, Upgrades und Weiterentwicklungen der Kunden-Software. Der Kunde wird dem Provider die zur Kunden-Software gehörige Dokumentation zur Verfügung stellen, soweit dies vom Provider im Rahmen der Leistungserbringung für erforderlich gehalten wird.
b) Der Kunde ist für Updates und Upgrades sowie für Weiterentwicklungen der Kunden-Software verantwortlich.
c) Der Kunde sichert zu, dass er zur Einräumung der Nutzungsrechte an den Provider berechtigt ist. Der Kunde verpflichtet sich, den Provider gegen die Ansprüche zu verteidigen und ihn von allen Ansprüchen Dritter sowie von allen mit der Verteidigung verbundenen Kosten einschließlich der Kosten für die Rechtsverfolgung freizustellen, die dadurch verursacht werden, dass die Nutzung der Kunden-Software durch den Provider Rechte Dritter verletzt.
7 Mitwirkungspflichten des Kunden
7.1 Der Kunde stellt dem Provider die für die Erbringung der Leistungen erforderlichen Daten oder Inhalte zur Verfügung. Der Kunde verpflichtet sich, diese Daten oder Inhalte in einem Standardformat oder sonst vereinbarten Format zu übermitteln. Der Kunde trägt die hiermit verbundenen Aufwände selbst. Der Kunde ist verantwortlich dafür, dass diese Daten oder Inhalte nicht gegen anwendbares Recht und sonstige Vorschriften, etwa behördliche Auflagen, verstoßen sowie dafür, dass die Übertragung der Daten oder Inhalte fehler- und virusfrei erfolgt. Der Kunde wird ferner darauf achten, dass von ihm installierte Programme, Skripte etc. den Betrieb des Servers oder des Kommunikationsnetzes des Providers oder die Sicherheit und Integrität anderer auf den Servern des Providers abgelegten Daten nicht gefährden. Anderenfalls kann der Provider diese Programme, Skripte etc. deaktivieren oder, falls die Beseitigung der Gefährdung oder Beeinträchtigung dies erfordert, deinstallieren. Der Kunde stellt den Provider von jeglicher von ihm zu vertretenden Inanspruchnahme durch Dritte einschließlich der durch die Inanspruchnahme ausgelösten Kosten frei.
7.2 Der Provider ist berechtigt, alle Inhalte von der Provider-Hardware zu löschen oder den Zugang dazu zu unterbinden, soweit dies gesetzlich oder behördlich angeordnet ist oder soweit diese nach begründeter Auffassung des Providers gesetzlichen oder behördlichen Verboten widersprechen. Der Provider wird den Kunden über eine solche Löschung unverzüglich informieren; im Übrigen bemüht sich der Provider, den Kunden bereits vorab zu informieren und ihm eine Gelegenheit zur Datensicherung einzuräumen.
7.3 Der Kunde wird auf eigene Kosten alle notwendigen Maßnahmen durchführen, um dem Provider die Leistungserbringung zu ermöglichen. Insbesondere wird der Kunde alle Anfragen des Providers beantworten, um dadurch dem Provider die Leistungserbringung zu ermöglichen.
7.4 Für den Fall, dass der Provider zur Leistungserbringung Hardware am Standort des Kunden nutzen oder installieren muss, wird der Kunde insbesondere die folgenden Maßnahmen ergreifen:
a) Schaffung eines vollen, ungehinderten, sicheren und zeitlich unbeschränkten (24 Stunden an 365 Tagen) Zugangs zu der Hardware für den Provider, seine Mitarbeiter und Subunternehmer;
b) Bereitstellung von angemessenem Arbeitsraum und Arbeitsmitteln, insbesondere, soweit erforderlich, einem Datennetzwerk, Telefon, Strom und Licht sowie einem ausreichenden Platzangebot.
Der Kunde ist nicht berechtigt, diese Hardware, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Providers abzuändern.
7.5 Soweit in einer Leistungsbeschreibung / im Hauptvertrag nicht anders vereinbart, ist der Kunde allein verantwortlich für seine IT-Infrastruktur, insbesondere für deren Installation und Betrieb. Der Kunde trägt die ihm entstehenden Aufwände selbst.
7.6 Der Kunde informiert den Provider rechtzeitig über geplante Aktionen, die Auswirkungen auf die Qualität der vom Provider zu erbringenden Leistungen mit sich bringen, insbesondere zu einer erhöhten Systemauslastung führen können.
7.7 Der Kunde wird dem Provider auftretende Fehler unverzüglich schriftlich unter Angabe aller dem Kunden zur Verfügung stehenden, für die Fehlerbeseitigung zweckdienlichen Informationen mitteilen. Der Kunde wird den Provider im erforderlichen Umfang bei der Beseitigung von Mängeln unterstützen.
7.8 Soweit der Kunde Hardware beistellt, wird er auf eigene Kosten mit den Hardwareherstellern oder einem Unternehmen des offiziellen Distributionsnetzes diesbezüglich einen üblichen Wartungsvertrag abschließen, welcher die Vereinbarungen des betreffenden Hauptvertrages in Bezug auf Servicelevels berücksichtigt. Der Kunde wird den Vertragsschluss sowie -inhalt dem Provider unverzüglich nach Abschluss des betreffenden Einzelvertrages schriftlich anzeigen. Weiterhin wird der Kunde in Bezug auf den Abruf von Wartungsleistungen aus dem Wartungsvertrag den Provider gegenüber dem diesbezüglichen Vertragspartner schriftlich als vertretungsberechtigt anzeigen.
7.9 Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht beziehungsweise nicht ordnungsgemäß nach, so entfällt die Verpflichtung des Providers zur Erbringung von Leistungen in dem Umfang und für den Zeitraum, in dem die Erbringung von der vorherigen Erfüllung von Mitwirkungspflichten durch den Kunden abhängt.
8 Leistungsänderung
8.1 Beide Vertragsparteien können jederzeit Änderungen der vereinbarten Leistungen vorschlagen.
8.2 Im Falle eines Änderungsvorschlages durch den Kunden wird der Provider innerhalb von 10 Kalendertagen mitteilen,
a) ob die Änderung möglich ist und welche Auswirkungen sie hat (insbesondere unter Berücksichtigung des zeitlichen Verlaufs, des Mehraufwandes sowie der Neuregelung von Fristen) oder
b) dass die Änderung nicht möglich ist oder
c) dass der Provider eine längere Prüfungsfrist benötigt.
8.3 Der Kunde hat innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen nach Abgabe der Mitteilung gemäß vorstehender Ziffer dem Provider mitzuteilen, ob er seinen Änderungsvorschlag – gegebenenfalls in abgewandelter Form – aufrechterhalten oder den betreffenden Hauptvertrag zu den alten Bedingungen fortführen will.
8.4 Im Falle eines Änderungsvorschlags durch den Provider wird der Kunde innerhalb von 10 Kalendertagen mitteilen, ob er der Änderung zustimmt.
8.5 Soweit eine Leistungsänderung lediglich in einer Änderung der Quantität (d. h. des Mengengerüsts) bereits vereinbarter Leistungen besteht, ist eine diesbezügliche Vereinbarung mittels E-Mail, Fax oder Brief möglich. Eine darüber hinausgehende Leistungsänderung muss schriftlich vereinbart werden.
8.6 Hinsichtlich WAN-Leitungen ist der Provider zwingend auf die Leistungen Dritter (z. B. DTAG) angewiesen. Die Prüfung, ob eine bestimmte WAN-Leitung verfügbar ist, erfolgt durch den Dritten oftmals erst nach verbindlicher Beauftragung. Soweit also eine WAN-Leitung zwischen Kunde und Provider Bestandteil der vereinbarten Leistung ist, stellt der Provider diese vorbehaltlich der Bereitstellung durch diesen Dritten bereit. Soweit eine vereinbarte WAN-Leitung vom Provider nicht bereitgestellt werden kann, wird der Provider – soweit möglich – eine alternative WAN-Leitung (mit gegebenenfalls geringeren Leistungsmerkmalen) bereitstellen und die Vergütung wird entsprechend angepasst; weiter gehende Rechte (z. B. Kündigungsrecht) stehen dem Kunden diesbezüglich nicht zu.
8.7 Auf schriftliche, telefonische oder per E-Mail übersandte Anforderung des Kunden wird der Provider auch außerhalb der vereinbarten Supportzeiten Problembearbeitungen durchführen, soweit diese Bearbeitungen nach Auffassung des Providers zeitlich und technisch zumutbar sind. Solche vom Provider übernommenen Problembearbeitungen sind in jedem Fall kostenpflichtig und werden nach Aufwand verrechnet; dies gilt jedoch nur insoweit der Provider bei der Anforderung darauf hinweist, dass die Durchführung der Anforderung eine zusätzliche Vergütung verursacht. Die Berechnung erfolgt dabei auf der Basis des zweifachen Stundensatzes zuzüglich eines Sockelbetrages von 500 Euro pro Anforderung.
9 Zahlungskonditionen
9.1 Die Vergütung der vom Provider zu erbringenden Leistungen richtet sich nach der allgemeinen Preisliste des Providers, soweit im Hauptvertrag keine Regelung getroffen wurde. Der Provider ist berechtigt, für gesonderte Aufträge bzw. Erweiterungen seiner Aufgabe eine zusätzliche Vergütung zu verlangen. Soweit nicht ausdrücklich abweichend geregelt, werden alle Leistungen, insbesondere Arbeitsstunden, Reisezeiten sowie sonstige Leistungen einschließlich Reise- und Aufenthaltskosten nach Aufwand gemäß den vereinbarten Preisen und Konditionen monatlich in Rechnung gestellt. Reisezeit gilt als Arbeitszeit.
9.2 Die Abrechnung erfolgt unter Vorlage der beim Provider üblichen Tätigkeitsnachweise, die auf Verlangen des Kunden als Anlage zur Rechnung beigefügt werden.
9.3 Sämtliche Forderungen werden mit Zugang der Rechnung fällig. Verzug tritt automatisch 14 Kalendertage nach Rechnungsdatum ein.
9.4 Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
9.5 Der Kunde ist nur berechtigt, die Zahlung der vereinbarten Vergütung zurückzuhalten oder mit Gegenforderungen aufzurechnen, soweit die vom Kunden geltend gemachten Ansprüche aus demselben rechtlichen Verhältnis entweder vom Provider schriftlich anerkannt wurden oder eine rechtskräftige Entscheidung in einem Gerichts- oder Schiedsverfahren vorliegt. Die Abtretung von Ansprüchen des Kunden gegen den Provider an Dritte ist ausgeschlossen.
9.6 Sofern der Provider dem Kunden Lizenzen zur Nutzung von Software auf Dauer oder zeitlich beschränkt zur Verfügung stellt und der Softwarehersteller Lizenz- und/oder Wartungsgebühren erhöht, behält sich der Provider das Recht vor, die Vergütung entsprechend anzupassen. Der Provider wird dem Kunden eine solche Anpassung 6 Wochen vor Wirksamwerden der Preisanpassung schriftlich per Post oder E-Mail mitteilen. Dies gilt entsprechend für den Fall von gesetzlichen Änderungen oder Neuerungen (z. B. Gesetzgebung zur Vorratsdatenspeicherung), die zu einem erhöhten Kostenaufwand beim Provider führen.
10 Datenschutz
10.1 Der Provider wird für den Kunden als Auftragsdatenverarbeiter im Sinne von § 11 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) tätig. Der Kunde ist somit »verantwortliche Stelle« bzw. »Herr der Daten« im Sinne des Datenschutzrechtes. Der Provider erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen des Hauptvertrages und der in diesen Hostingbedingungen getroffenen Vereinbarungen sowie nach den schriftlichen Weisungen des Kunden.
10.2 Der Provider ist verpflichtet, bei der Verarbeitung ihm übermittelter personenbezogener Daten aus dem Bereich des Kunden das Datengeheimnis gemäß § 5 BDSG zu wahren. Der Provider wird seinerseits alle Personen, die von ihm mit der Erbringung von Leistungen im Rahmen des Hauptvertrages beauftragt werden, anweisen, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz zu beachten und ihnen und ihren Mitarbeitern bekannt werdende personenbezogene Daten Dritten nicht zu offenbaren.
10.3 Der Provider beachtet die Grundsätze ordnungsgemäßer Datenverarbeitung. Der betriebliche Datenschutzbeauftragte des Kunden ist berechtigt, einmal im Jahr im beauftragten Rechenzentrum des Providers eine Überprüfung der getroffenen Maßnahmen vorzunehmen. Der Provider trifft alle nach § 9 BDSG und nach der Anlage zu dieser Vorschrift erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur angemessenen Sicherung der Daten des Kunden vor Missbrauch und Verlust in seinem Rechenzentrum. Der Provider stellt dem Kunden jederzeit auf Anforderung die konkrete Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen im beauftragten Rechenzentrum in ihrer jeweils aktuellen Form zur Verfügung. Diese Maßnahmen unterliegen dem technischen Fortschritt und der Weiterentwicklung. Wesentliche Änderungen sind zu dokumentieren. Der Provider sorgt dafür, dass eine Berichtigung, Sperrung und Löschung von Daten durch den Kunden im Rahmen der vereinbarten Verfügbarkeit möglich ist.
10.4 Der Kunde wird den Provider bei der Festlegung sowie bei erforderlichen Änderungen einzelner technischer und organisatorischer Maßnahmen im erforderlichen Umfang unterstützen. Der Kunde kann sich vor Hosting seiner Daten und auch regelmäßig von den technischen und organisatorischen Maßnahmen des Providers zur Wahrung des Datenschutzes und der Datensicherheit überzeugen. Die Ergebnisse der Prüfungen sind zu dokumentieren.
10.5 Jede Partei wird im Falle von festgestellten Sicherheitsmängeln, anderen Störungen in der Datenverarbeitung oder Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen unverzüglich der anderen Partei Mitteilung machen. Der Kunde wird dem Provider daraufhin gegebenenfalls neue Weisungen hinsichtlich der Datenverarbeitung erteilen.
11 Geheimhaltung
11.1 Jede Partei wird alle ihr von der anderen Partei zur Kenntnis gebrachten und als vertraulich gekennzeichneten Informationen vertraulich behandeln, sie nur zu dem in der Präambel genannten Zweck verwenden und sie Dritten nicht zugänglich machen. Subunternehmer des Providers selbst gelten nicht als Dritte.
Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht, soweit
a) diese Informationen der empfangenden Partei nachweislich bereits vorher bekannt waren oder allgemein bekannt sind oder werden, ohne dass dies die empfangende Partei zu vertreten hat, oder
b) die Informationen der empfangenden Partei von einem Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung mitgeteilt werden oder
c) diese Informationen von der empfangenden Partei nachweislich unabhängig entwickelt sind oder
d) aufgrund einer behördlichen oder richterlichen Anordnung oder eines Gesetzes zu offenbaren sind.
11.2 Mündlich übermittelte vertrauliche Informationen sind vor der Mitteilung als solche zu bezeichnen und in einer entsprechend zu kennzeichnenden Unterlage unter Angabe des Mitteilungsorts und -datums sowie der Namen der Beteiligten zusammenzufassen und der anderen Partei innerhalb von 2 Wochen nach der mündlichen Mitteilung zuzuleiten. Einwände der anderen Partei hiergegen sind unverzüglich schriftlich geltend zu machen.
11.3 Jede Partei pflegt bei der Geheimhaltung der ihm von der anderen Partei überlassenen vertraulichen Unterlagen, Informationen und Muster die gleiche Sorgfalt wie hinsichtlich seiner eigenen Unterlagen, Informationen und Muster von ähnlicher Bedeutung. Die Parteien stehen einander dafür ein, dass ihre Mitarbeiter und ihre externen Berater zu entsprechender Geheimhaltung verpflichtet werden, soweit dies noch nicht der Fall ist. Soweit externe Berater einer Partei einer gesetzlichen oder standesrechtlichen Pflicht zur Berufsverschwiegenheit unterliegen, brauchen sie nicht gesondert verpflichtet zu werden.
11.4 Alle vertraulichen Unterlagen, Informationen und Muster bleiben Eigentum der mitteilenden Partei und sind dieser einschließlich sämtlicher Kopien davon auf schriftliche Anforderung unverzüglich zurückzugeben oder, wenn sie es wünscht, zu vernichten. Die Datensicherung erfolgt stets für den gesamten Serverinhalt und umfasst unter Umständen auch die Daten weiterer Kunden. Der Kunde hat daher keinen Anspruch auf Herausgabe eines der Sicherungsmedien, sondern lediglich während der Dauer des Vertrages einen Anspruch auf Rückübertragung der gesicherten Inhalte auf den Server. Sicherungsbestände können beim nächsten Bereinigungslauf gelöscht werden.
11.5 Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt für die Laufzeit des Hauptvertrages sowie 3 Jahre über das Ende hinaus.
12 Termine, Verzug, höhere Gewalt
12.1 Soweit der Kunde Terminverzögerungen zu vertreten hat, insbesondere indem er vereinbarte Mitwirkungs- und Unterstützungshandlungen unterlässt oder nicht fristgerecht erbringt, müssen die ursprünglich vereinbarten Termine von den Parteien einvernehmlich neu festgelegt werden. Die resultierenden Leistungseinbußen und Terminverschiebungen führen nicht zum Verzug seitens des Providers. Warte- und Ausfallzeiten sowie sonstige Mehraufwände gehen zulasten des Kunden und werden nach Aufwand in Rechnung gestellt.
12.2 Soweit der Provider Terminverzögerungen zu vertreten hat, insbesondere indem er vereinbarte Leistungen trotz angemessener Nachfristsetzung unterlässt oder nicht fristgerecht erbringt, müssen die ursprünglich vereinbarten Termine von den Parteien einvernehmlich neu festgelegt werden und der Kunde ist berechtigt, Schadensersatz zu verlangen.
12.3 Soweit und solange ein Fall höherer Gewalt vorliegt, ist der Provider zur Leistungserbringung nicht verpflichtet. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Streik, Aussperrung, Verzögerung oder Ausfall der Belieferung durch Lieferanten, sofern diese durch ein Ereignis der höheren Gewalt verursacht wurden, behördliche oder gerichtliche Verfügungen, Angriffe und Attacken aus dem Internet sowie von Nutzern der Anwendung selber (z. B. Viren, Würmer, DoS-Attacken, trojanische Pferde), die der Provider auch mit der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht hätte abwenden können. Tod oder längere Krankheit eines mit dem Projekt befassten Mitarbeiters, auch eines Mitarbeiters eines Subunternehmers, gilt dann als Fall höherer Gewalt, wenn es sich um Mitarbeiter handelt, deren Wissen und Know-how nicht ohne Weiteres durch den Einsatz von vergleichbaren Mitarbeitern ersetzt werden kann. Der Provider wird jedoch zumutbare Anstrengungen vornehmen, um für Ersatz zu sorgen.
12.4 Der Provider benachrichtigt den Kunden so bald wie möglich, wenn ein Leistungshindernis eintritt. Der Provider wird den Kunden darüber informieren, wann mit einer Wiederaufnahme der Leistung zu rechnen ist.
13 Gewährleistung
13.1 Sind die vom Provider geschuldeten Leistungen als Werkleistungen anzusehen, ist der Provider für die Steuerung, das Management und die Überwachung der Leistungserbringung sowie für die erzielten Ergebnisse nach Maßgabe der Leistungsbeschreibung im Hauptvertrag verantwortlich. Der Provider leistet Gewähr dafür, dass die zu erbringenden Werkleistungen vertragsgemäß ausgeführt werden. Die Gewährleistungsfrist für Werkleistungen beträgt regelmäßig 12 Monate; für Schadensersatzansprüche gilt Ziff. VI, 14.9. Die Pflichten des Kunden aus § 377 HGB bleiben unberührt. Für den Fall, dass der Provider einen Mangel arglistig verschweigt oder eine Garantie für die Beschaffenheit eines Werkes übernommen hat, gilt jedoch die gesetzliche Gewährleistungsfrist.
13.2 Garantien für die Beschaffenheit eines Werkes übernimmt der Provider nur in ausdrücklicher und schriftlicher Form, d. h. durch Verwendung der Überschrift »Garantie«.
13.3 Der Provider übernimmt keine Gewährleistung und/oder Haftung für die Richtigkeit von Herstellerangaben über die Zuverlässigkeit oder Leistungsfähigkeit einer vom Provider empfohlenen Datenverarbeitungsanlage oder Software, soweit der Provider sich diese nicht zu eigen macht. Gleiches gilt für Mängel, mit denen eine vom Provider empfohlene Datenverarbeitungsanlage oder Software behaftet ist, es sei denn, dass den Provider im Hinblick auf eine solche Empfehlung zumindest grobe Fahrlässigkeit trifft.
13.4 Der Provider kann in erster Linie durch Nacherfüllung Gewähr leisten, und zwar nach seiner Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Die Dringlichkeit der Fehlerbehebung richtet sich nach dem Grad der Betriebsbehinderung. Erweist sich eine Fehlerbeseitigung als nicht möglich, wird der Provider eine Ausweichlösung aufzeigen und dem Kunden vor Implementierung vorstellen. Soweit diese Ausweichlösung für den Kunden zumutbar ist, gilt sie als Nacherfüllung. Zur Beseitigung unerheblicher Mängel ist der Provider ebenfalls verpflichtet; weiter gehende Rechte, insbesondere auf Schadensersatz, Kündigung und Rücktritt, sind ausgeschlossen.
13.5 Schlägt die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist fehl, kann der Kunde eine weitere angemessene Frist für einen zusätzlichen Nacherfüllungsversuch setzen. Schlägt auch dieser fehl, hat der Kunde nach Ablauf der zweiten Frist das Recht, die Vergütung herabzusetzen oder im Falle von erheblichen Mängeln den betreffenden Vertrag zu kündigen; der Rücktritt vom Vertrag ist ausgeschlossen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.
13.6 Die Gewährleistung des Providers entfällt in allen Fällen, in denen Mängel und sonstige Beeinträchtigungen der Leistungen durch unsachgemäße Bedienung des Kunden, durch Eingriff des Kunden, durch von ihm beizustellende Leistungen (insbesondere Daten und Inhalte) oder durch die bei ihm bestehende, nicht vom Provider zu verantwortende Systemumgebung verursacht sind oder sein können, solange und soweit der Kunde nicht nachweist, dass diese für das Auftreten des Mangels nicht ursächlich sind. Leistungen des Providers, die er aufgrund einer vermeintlichen Gewährleistungspflicht durchgeführt hat, werden nach Aufwand in Rechnung gestellt.
14 Haftung
Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz sind, auch soweit sie auf konkurrierenden Ansprüchen aus unerlaubter Handlung beruhen, ausgeschlossen mit folgenden Ausnahmen:
14.1 Der Provider haftet bei von ihm zu vertretender Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit sowie bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung unbeschränkt.
14.2 Der Provider haftet für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auch bei leichter Fahrlässigkeit, wobei die Haftung auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden bzw. auf die vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Aufwendungen begrenzt ist.
14.3 Die Haftung in den Fällen der vorhergehenden Ziff. VI, 14.2 ist zudem in jedem Vertragsjahr der Höhe nach auf 20.000 Euro pro Vertragsjahr begrenzt, höchstens jedoch auf 50.000 Euro während der gesamten Vertragslaufzeit.
14.4 Die Haftung für mittelbare und Folgeschäden, insbesondere für Schäden aus Betriebsunterbrechungen und für entgangenen Gewinn, ist in Fällen der vorhergehenden Ziff. VI, 14.2 ausgeschlossen.
14.5 Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, wenn der Schaden bei ordnungsgemäßer Datensicherung im Verantwortungsbereich des Kunden nicht eingetreten wäre. Im Übrigen wird die Haftung für Datenverlust außer in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.
14.6 Soweit mietvertragliche Leistungen erbracht werden, wird die verschuldensunabhängige Haftung des Providers für Mängel, die bei Beginn des betreffenden Vertragsverhältnisses bereits vorhanden waren, ausgeschlossen; § 536a Abs. 1 BGB findet keine Anwendung.
14.7 Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten sinngemäß auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter des Providers und seiner Subunternehmer.
14.8 Die Haftung für vom Provider übernommene Garantien sowie die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
14.9 Unabhängig vom Rechtsgrund verjähren Schadensersatzansprüche des Kunden gegen den Provider in 1 Jahr ab dem Beginn der Gewährleistungsfrist, ansonsten ab Anspruchsentstehung, soweit nicht kürzere gesetzliche Verjährungsfristen bestehen. Es gelten jedoch die gesetzlichen Verjährungsfristen im Falle von Schäden an Leben, Körper, Gesundheit oder Freiheit einer Person, bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln des Providers sowie bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, bei Mängelansprüchen, wenn der Provider die Mängel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für eine Beschaffenheit übernommen hat, sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
15 Vertragslaufzeit / Kündigung
15.1 Vertragslaufzeit und Kündigungsfristen ergeben sich aus dem Hauptvertrag.
15.2 Im Falle der Kündigung wird der Provider im Rahmen seiner betrieblichen und technischen Möglichkeiten die notwendige Unterstützung geben, damit der Kunde auf eine unterbrechungsfreie Rechenzentrumsleistung zurückgreifen kann. Diese Unterstützung steht unter dem Vorbehalt, dass der Kunde an den Provider die etwa noch ausstehende Vergütung gezahlt hat. Die Unterstützung ist auf maximal 60 Tage nach Ende des betreffenden Einzelvertrages beschränkt. Die im Rahmen der Unterstützung erbrachten Leistungen werden nach Aufwand abgerechnet.
15.3 Die Parteien sind berechtigt, nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist (in der Regel 10 Tage) den Hauptvertrag schriftlich zu kündigen, wenn die andere Partei gegen eine wesentliche Vertragspflicht verstößt und der Verstoß dazu führt, dass der kündigenden Vertragspartei ein Festhalten am Vertrag nicht zugemutet werden kann.
15.4 Der Provider ist zur außerordentlichen Kündigung insbesondere dann berechtigt, wenn der Kunde in zwei aufeinanderfolgenden Kalendermonaten oder mehr als 2 Mal in einem Vertragsjahr auch nach Ablauf einer weiteren angemessenen Nachfrist (in der Regel 10 Tage) seinen Zahlungsverpflichtungen – auch teilweise – nicht nachkommt. Im Übrigen gilt § 314 BGB.
15.5 Jede Partei ist berechtigt, den Hauptvertrag jederzeit schriftlich zu kündigen, wenn über die andere Partei oder deren Muttergesellschaft ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wird.
15.6 Nach Vertragsbeendigung verpflichten sich die Parteien, im Eigentum der jeweils anderen Partei stehendes Zubehör, Dokumentationen, Informationen oder Adressmaterial zurückzugeben.
16 Sonstiges
16.1 Beide Parteien sind berechtigt, die Zusammenarbeit öffentlich zu kommunizieren. Der Provider ist berechtigt, den Kunden in internen und externen Veröffentlichungen in allen Medien als Referenzkunden zu benennen und dabei das Firmenlogo des Kunden zu nutzen.
16.2 Rechte und Pflichten aus dem Hauptvertrag können nur mit schriftlicher Zustimmung der anderen Partei auf Dritte übertragen werden.
16.3 Der Kunde hat einen Sitzwechsel sowie die Änderungen der Rechtsform und der Haftungsverhältnisse seines Unternehmens dem Provider unverzüglich anzuzeigen.
17 Geltung der Rahmenbedingungen
Unsere Rahmenbedingungen nach Ziff. I für sämtliche Lieferungen und Leistungen gelten nachrangig und ergänzend zu diesen besonderen Bedingungen für IT-Hosting.
VII Besondere Bedingungen für die Erbringung von Sprachendienstleistungen
1 Auftrag
1.1 Gegenstand dieser besonderen Bedingungen ist die Erbringung von Sprachendienstleistungen durch die Content Partners GmbH, Abteilung Sprachenfabrik, gegenüber dem Kunden; dies umfasst Leistungen aus den Bereichen Übersetzung, Lokalisierung, Korrektorat (Orthografie, Zeichensetzung, Syntax, Typografie), Lektorat (Korrektorat plus Inhalt, Aufbau, Struktur), Dolmetschen und Dolmetschtechnik, Vertonung und Untertitelung, Sprachentraining, Fremdsprachensatz und Desktop-Publishing.
1.2 Der jeweilige Auftrag erfolgt in schriftlicher oder elektronischer Form unter Übersendung des zu bearbeitenden, etwa zu übersetzenden Dokuments (grundsätzlich im Word-Format .docx) und regelt die Details (insbesondere Sprache, in die das Dokument übersetzt werden soll und den gewünschten Liefertermin).
1.3 Der Kunde wird uns alle für die Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen notwendigen Informationen und Dokumentationen zur Verfügung stellen. Der Kunde stellt insbesondere den verbindlichen Originaltext für die Leistungen der Content Partners GmbH zur Verfügung. Hierdurch sichert er auch ohne gesonderte Erklärung zu, alle erforderlichen Rechte daran zu besitzen, welche die Leistungserbringung der Content Partners GmbH ermöglichen. Der Kunde trägt im Innenverhältnis allein die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit dieser Vorlagen. Der Kunde verpflichtet sich, die Content Partners GmbH – diesbezüglich und im Hinblick auf die vertragsgemäße Nutzung im Rahmen des Vertrages – von Ansprüchen Dritter freizustellen.
2 Leistungserbringung
2.1 Wenn nichts anderes bestimmt ist, wird die Content Partners GmbH ihr Leistungsergebnis auf elektronischem Weg, etwa per E-Mail, an den Kunden liefern.
2.2 Die Content Partners GmbH setzt für Übersetzungen grundsätzlich nur Übersetzer ein, die entweder Muttersprachler der Zielsprache sind und/oder einen Universitäts- oder Fachhochschulabschluss in Übersetzung, Dolmetschen, Sprachwissenschaft oder eine entsprechende Qualifikation haben.
2.3 Die Content Partners GmbH wird – sofern möglich und sinnvoll – Übersetzer für die Übersetzung einsetzen, die bereits für den Kunden tätig waren. Mit der Angebotserstellung – speziell für umfangreichere Übersetzungsleistungen – vereinbart die Content Partners GmbH mit dem Kunden die Zielgruppe des Textes in Bezug auf den Anspruch der Übersetzung (erforderliches Hintergrundwissen, Ausbildung, Anspruch der späteren Leser etc.), sodass der geeignete Übersetzer für die Übersetzung herangezogen werden kann. Weitere Möglichkeiten der Qualitätssicherung sind zwischen den Parteien abzustimmen.
2.4 Die Content Partners GmbH erbringt ihre Leistungen nicht ausschließlich durch eigenes Personal, sondern auch durch Dritte, trägt aber die Verantwortung für die Qualität der Leistung. Der Kunde stimmt der Hinzuziehung von Dritten für die von uns zu erbringenden Leistungen ausdrücklich zu. Die Content Partners GmbH wird die Hilfskräfte entsprechend schulen. Für das Verhalten dieser Hilfspersonen haftet die Content Partners GmbH wie für eigenes Personal.
2.5 Die Content Partners GmbH kann zur Reduzierung der Korrekturaufwände einen Übersetzungs- und Terminologiespeicher (Translation-Memories) einsetzen.
2.6 Der Kunde wird nachträgliche Änderungs- und/oder Ergänzungswünsche (Change-Requests) schriftlich übermitteln. Uns steht es frei, derartige Change-Requests zu berücksichtigen; wir sind jedoch bereit, Änderungs- bzw. Ergänzungswünschen nachzukommen, sofern uns dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Soweit sich hierdurch der Aufwand erhöht oder Termine beeinflusst werden, hat die Content Partners GmbH Anspruch auf eine angemessene Erhöhung der Vergütung bzw. Verschiebung der Termine. Soweit sich dadurch der Aufwand verringert, kann der Kunde eine Kürzung der Vergütung verlangen; jedoch steht uns eine angemessene Entschädigung für den Anteil der ursprünglich vereinbarten Vergütung zu, der bei der Vertragsdurchführung endgültig entfällt.
2.7 Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs sind in einem schriftlichen Nachtrag zum Vertrag, der auch eine Regelung zur Vergütung der Leistungsänderung beinhaltet, zu vereinbaren.
3 Gewährleistung und Haftung
3.1 Verbindliche Termine für die Dienstleistung werden innerhalb der individuellen Beauftragung vereinbart. Hat die Content Partners GmbH nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder nicht vertragsgemäß geleistet, hat ihr der Kunde für die Leistung, Ergänzung oder Nachbesserung eine Frist von mindestens einer Woche zu setzen, bevor er weiter gehende Gewährleistungsansprüche geltend machen kann.
3.2 Die Content Partners GmbH erbringt ihre vertraglichen Leistungen mit der üblichen kaufmännischen Sorgfalt und technische Leistungen nach dem allgemeinen Stand der Technik. Sie verpflichtet sich, eine einwandfreie Leistung mittlerer Art und Güte ohne Kürzungen, Zusätze oder sonstige Veränderungen gegenüber dem Originaltext zu liefern. Sie steht dafür ein, dass ihre Leistung, insbesondere eine Übersetzung, nicht mit Fehlern oder Mängeln behaftet ist, die ihren Wert unter Berücksichtigung des Originaltextes aufheben oder mindern. Eine Garantie für völlige Fehlerfreiheit ist damit nicht verbunden. Korrektur/Lektorat wird nach den Regelungen der jeweils aktuellen Ausgabe des Dudenbands »Die deutsche Rechtschreibung« (Dudenverlag Berlin) durchgeführt.
3.3 Für von der Content Partners GmbH im Rahmen der Vertragsdurchführung verursachte Schäden haftet die Content Partners GmbH bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, auch ihrer Erfüllungsgehilfen, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das Gleiche gilt bei fahrlässig verursachten Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haften die Content Partners GmbH und ihre Erfüllungsgehilfen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden; wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf.
3.4 Die Haftung für Vermögensschäden ist in allen Fällen ausgeschlossen, in denen wir kraft des Vertrages nach den ausdrücklichen Weisungen oder ausdrücklichen Vorgaben des Kunden handeln.
3.5 Eine unmittelbare Inanspruchnahme der Mitarbeiter und Subunternehmer der Content Partners GmbH, die Pfändung von Freistellungsansprüchen dieser gegen uns durch den Kunden oder die Abtretung derselben an den Kunden ist ausgeschlossen.
4 Nutzungsrechte des Kunden
4.1 Die Ausstattung, den Titel, den Preis und alle sonstigen Merkmale des zu veröffentlichenden Leistungsergebnisses und dessen Vertriebs und der Werbung bestimmt allein der Kunde.
4.2 Der Kunde erhält – vorbehaltlich seiner Rechte am Originaltext – im Rahmen des Vertragszwecks alle Rechte zur umfassenden, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkten Nutzung und Verwertung (selbst und/oder durch Dritte) der urheberrechtlich geschützten Werke (Übersetzungen u. a.), welche die Content Partners GmbH in Erfüllung ihrer Pflichten aus dem Vertrag mit dem Kunden schafft. Das umfasst das Recht zu Änderungen, Ergänzungen, Kürzungen, Zusammenfassungen sowie zur Aktualisierung und sonstigen Bearbeitung, und zwar ganz oder in kleinen oder größeren Teilen auch in anderen Werken des Kunden, sowie insbesondere das Buchrecht, das Abdruckrecht, das Datenträgerrecht, das Datenbank- oder Onlinerecht, das Multimedia-Recht, das Vortrags- und Vorführungsrecht, das Senderecht und das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung. Das Werk und dessen Teile können auch in der Werbung für die oben genannten Nutzungen und das Verlagsprogramm des Kunden im Allgemeinen genutzt werden.
4.3 Der Kunde kann die ihm nach diesem Vertrag eingeräumten Rechte ganz oder teilweise auf Dritte übertragen, ohne dass es hierzu der Zustimmung der Content Partners GmbH bedarf.
4.4 Sofern nicht abweichend vereinbart, verzichtet die Content Partners GmbH auf eine Nennung als Urheber. Eine Druckfreigabe durch die Content Partners GmbH hinsichtlich der erbrachten Leistungen ist nicht erforderlich.
4.5 Die Content Partners GmbH steht vorbehaltlich der Regelung in Ziff. VII, 1.3 dafür ein, dass durch ihre Tätigkeit die Urheberrechte Dritter nicht verletzt werden. Sie steht außerdem dafür ein, dass sie sich von Personen, die an den Übersetzungen oder sonstigen Leistungen mitarbeiten, die Rechte gemäß Ziff. VII, 4.2 und 4.3 in gleichem Umfang einräumen lässt sowie die Berechtigung, diese Rechte an den Kunden weiter zu übertragen.
4.6 Das gesamte zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages bestehende geistige Eigentum der jeweiligen Partei sowie Bearbeitungen, Änderungen und Weiterentwicklungen des zum Zeitpunkt des Abschlusses bestehenden geistigen Eigentums bleiben im Eigentum der jeweiligen Partei.
5 Vergütung
Die erbrachten Leistungen werden auftragsbezogen abgerechnet; die in Rechnung gestellten Beträge sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der ordnungsgemäßen Rechnung ohne Abzug zu zahlen. Die vereinbarte Vergütung für Übersetzungen und Korrektorat ist nach Lieferung des entsprechenden Leistungsergebnisses nur zur Zahlung fällig, wenn der Kunde im kaufmännischen Verkehr nicht binnen einer Woche nach Ablieferung konkrete Mängel der Leistung rügt oder wenn er von der Leistung mit Außenwirkung Gebrauch macht.
6 Verschwiegenheit
6.1 Die Content Partners GmbH verpflichtet sich, über alle im Laufe ihrer vertraglichen Tätigkeit bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren. Veröffentlichungen über die Tätigkeit und deren Ergebnisse bedürfen der vorherigen Zustimmung des Kunden.
6.2 Die Content Partners GmbH verpflichtet sich, alle ihr vom Kunden überlassenen Unterlagen als vertraulich zu behandeln, ausschließlich für die Erbringung ihrer Leistungen zu nutzen und vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Soweit nicht aus buchhalterischen Gründen oder aufgrund vertraglicher Vereinbarung der Parteien eine Speicherung oder das Aufbewahren dieser Unterlagen erforderlich ist, sind sie durch die Content Partners GmbH unverzüglich nach Leistungserbringung zurückzugeben oder auf Wunsch des Kunden zu vernichten. Bei elektronisch übermittelten Informationen sind Zwischendatenträger, elektronische Kopien und Sicherungsbestände dann für die weitere Verarbeitung zu sperren und sobald möglich zu löschen. Die Regelung in Ziff. VII, 6.3 bleibt unberührt.
6.3 Die Content Partners GmbH kann ihre Translation-Memories zur Qualitätssicherung hinsichtlich eventueller künftiger Aufträge speichern. Eine Kopie der Translation-Memories ist dem Kunden auf Anforderung in einem zur Weiterverarbeitung üblicherweise geeigneten Format zur Verfügung zu stellen. Die Translation Memories sind zu löschen, wenn eine Prüfung der Content Partners GmbH am Ende des dritten Kalenderjahres, beginnend mit dem Kalenderjahr, das der erstmaligen Speicherung folgt, ergibt, dass eine länger währende Speicherung nicht erforderlich ist, etwa weil der Kunde in der Zwischenzeit keine weiteren Aufträge erteilt hat.
6.4 Eine Offenlegung geheimhaltungsbedürftiger Informationen gegenüber Dritten ist möglich, sofern der Kunde vorher eingewilligt hat, die Informationen bereits vor Offenlegung rechtmäßig im Besitz der Content Partners GmbH waren, ohne ihr Verschulden allgemein bekannt geworden sind, ihr auf anderem Wege als durch Mitteilung des Kunden bekannt wurden und hierbei durch niemanden eine Geheimhaltungspflicht verletzt wurde oder bei einer Offenlegung aufgrund gesetzlicher Erlaubnis, Pflicht und/oder behördlicher oder gerichtlicher Anordnung.
6.5 Die Content Partners GmbH trifft in ihrem Einflussbereich alle erforderlichen Maßnahmen, um die Kenntnisnahme und Verwertung der geheimhaltungsbedürftigen Informationen durch Dritte zu verhindern. Sie sorgt dafür, dass die geheimhaltungsbedürftigen Informationen bei der elektronischen Übertragung oder während ihres Transports oder ihrer Speicherung auf Datenträger nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können und dass nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stellen eine Übermittlung dieser Informationen durch Einrichtungen zur Datenübertragung erfolgt ist.
7 Geltung der Rahmenbedingungen
Unsere Rahmenbedingungen nach Ziff. I für sämtliche Lieferungen und Leistungen gelten nachrangig und ergänzend zu den vorstehenden besonderen Bedingungen für Sprachendienstleistungen nach Ziff. VI.
Stand: August 2019